Diese Initiative | 25 | (6+19) | 30 | (24+6) | Klarstellung, der zwingenden Parteimitgliedschaft für SG | |||
Diese Initiative | 24 | (7+17) | 22 | (13+9) | Klarstellung, der NICHT zwingenden Parteimitgliedschaft für SG | |||
Diese Initiative | 30 | (10+20) | 18 | (9+9) | Änderung § 16/3 Bundessatzung |
Initiative i2182: Klarstellung, der NICHT zwingenden Parteimitgliedschaft für SG (ohne Altersbeschränkung)
Ja: 24 (41%) · Enthaltung: 9 · Nein: 34 (59%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Antrag
Ersetzen von §16(3) von bisher:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
durch:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht kann jede natürliche Person sein. Es sind die Parteimitglieder davon ausgeschlossen, welche andere bundes- oder landesweite Organfunktionen oder politische Mandate innehaben.
Begründung
Klarstellung, dass auch Nicht-Parteimitglieder im SG tätig sein dürfen. Als Mitmachpartei sollten auch Organe Nicht-Mitgliedern offen stehen.
Ohne Altersbeschränkung: Wir haben weder für Organe noch für die Mitgliedschaft Altersbeschränkungen, warum sollten wir hier welche haben? Die Basis wird schon richtig entscheiden!