Diese Initiative | 15 | (6+9) | 45 | (24+21) | Klarstellung, der zwingenden Parteimitgliedschaft für SG | |||
Diese Initiative | 18 | (9+9) | 30 | (10+20) | Klarstellung, der NICHT zwingenden Parteimitgliedschaft für SG (ohne Altersbeschränkung) | |||
Diese Initiative | 21 | (10+11) | 33 | (14+19) | Klarstellung, der NICHT zwingenden Parteimitgliedschaft für SG |
Ich beantrage den § 16 / 3 der Bundessatzung wie folgt zu ändern:
Alter Text
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
Neuer Text
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein.
Begründung:
Die ergangenen Schiedsgerichtsurteile sind meines Erachtens nicht zufriedenstellend.
Wir haben in der Partei soooo viele Organe, dass hier unnötig sonst nicht vorhandene Kapazitäten gebunden werden.
Konkret würde ich selbst gerne im Schiedsgericht mithelfen und gleichzeitig auch Organstellung haben - vielleicht geht es anderen ähnlich.
Ich verstehe auch den Sinn hinter dieser Bestimmung nicht.
Warum ist die Organstellung als solche schon ein Ausschlussgrund?
Es steht den Betroffenen ohnehin frei einzelne Mitglieder des Schiedsgerichts abzulehnen:
§1 SGO: (3) Befangenheit eines Schiedsrichters kann in sinngemäßer Anwendung von §§ 19 ff. Jurisdiktionsnorm von Streitparteien geltend gemacht oder vom Schiedsrichter selbst wahrgenommen werden. Entscheidungen zur Befangenheit können durch Beschluss der BGV oder LQFB abgeändert werden und führen, sofern ein befangener Schiedsrichter an einem Verfahren teilgenommen hat, zu dessen Nichtigkeit.
§ 19 JN: Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Das müsste reichen.