Diese Initiative | 24 | (11+13) | 39 | (22+17) | Klarstellung, der zwingenden Parteimitgliedschaft für SG | |||
Diese Initiative | 22 | (13+9) | 24 | (7+17) | Klarstellung, der NICHT zwingenden Parteimitgliedschaft für SG (ohne Altersbeschränkung) | |||
Diese Initiative | 33 | (14+19) | 21 | (10+11) | Änderung § 16/3 Bundessatzung |
Antrag
Ersetzen von §16(3) von bisher:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
durch:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht kann jede natürliche Person ab 16 Jahren sein. Es sind die Parteimitglieder davon ausgeschlossen, welche andere bundes- oder landesweite Organfunktionen oder politische Mandate innehaben.
Begründung
Klarstellung, dass auch Nicht-Parteimitglieder im SG tätig sein dürfen. Die Grenze von 16 Jahren habe ich aus dem Wahlalter abgeleitet. Ich habe bewusst auf 18 Jahre / Volljährigkeit verzichtet, da Indiskretionen von Seiten der BGF darauf hindeuten, dass diese bei allen aktuellen Mitgliedern (Stand 25.01.2013) nicht gegeben sein soll.
Als Mitmachpartei sollten auch Organe Nicht-Mitgliedern offen stehen.
Anregungen
- keine gehört raus: Logikfehler korrigiert