Initiative i2162: Klarstellung, der NICHT zwingenden Parteimitgliedschaft für SG
 Ja: 17 (28%) · Enthaltung: 6 · Nein: 44 (72%) · Nicht angenommen (Rang 3)
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24(11+13)39(22+17)
 
 
Klarstellung, der zwingenden Parteimitgliedschaft für SG
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22(13+9)24(7+17)
 
 
Klarstellung, der NICHT zwingenden Parteimitgliedschaft für SG (ohne Altersbeschränkung)
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33(14+19)21(10+11)
 
 
Änderung § 16/3 Bundessatzung
Letzter Entwurf vom 27.01.2013 um 18:38 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (5)

Antrag

Ersetzen von §16(3) von bisher:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.

durch:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht kann jede natürliche Person ab 16 Jahren sein. Es sind die Parteimitglieder davon ausgeschlossen, welche andere bundes- oder landesweite Organfunktionen oder politische Mandate innehaben.

Begründung

Klarstellung, dass auch Nicht-Parteimitglieder im SG tätig sein dürfen. Die Grenze von 16 Jahren habe ich aus dem Wahlalter abgeleitet. Ich habe bewusst auf 18 Jahre / Volljährigkeit verzichtet, da Indiskretionen von Seiten der BGF darauf hindeuten, dass diese bei allen aktuellen Mitgliedern (Stand 25.01.2013) nicht gegeben sein soll.

Als Mitmachpartei sollten auch Organe Nicht-Mitgliedern offen stehen.

Anregungen

  • keine gehört raus: Logikfehler korrigiert