Initiative i4320: Anpassung der Grundsteuer an die tatsächlichen Verkehrswerte
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Letzter Entwurf vom 28.12.2013 um 21:06 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (4)

Der folgende Text möge an geeigneter Stelle (Überschrift, Sub-Überschrift) ins Programm aufgenommen werden:

Text

Wirtschaft und Soziales

Die Piraten fordern eine sofortige Umstellung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer vom Einheitswert auf den Verkehrswert

Die Piratenpartei Österreichs fordern eine Umstellung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer vom Einheitswert auf den Verkehrswert. Studien zu vermögensbezogenen Steuern zeigen deutlich, dass Österreich im internationalen Vergleich zu den Schlusslichtern zählt. Ein Vorteil der Grundsteuer ist, dass ihr Aufkommen sehr stabil ist und kaum kurzfristigen Schwankungen unterliegt. Seit dem Jahr 1973 hat sich der Verkehrswert nicht nur generell erheblich zum Einheitswert gesteigert, sondern die Regionen haben sich darüber hinaus sehr unterschiedlich entwickelt. Dies führt bei der Besteuerung zu Verzerrungen und Ungerechtigkeiten zwischen prosperierenden und sich langsamer entwickelnden Gebieten. Effektiv bedeutet das Festhalten am Einheitswert eine schleichende 40-jährige Steuersenkung für Grundbesitzende; im Sinne der Steuergerechtigkeit gegenüber „Nichtbesitzenden“ ist eine Anpassung daher dringend geboten.
 
 
 
 

Begründung

Für das Grundvermögen wurden die Einheitswerte zuletzt im Jahr 1973 festgestellt und in mehreren Schritten bis 1983 lediglich pauschal um 35 Prozent angehoben, die letzte Haupterhebung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen fand 1988 statt. Die Einheitswerte des Grundvermögens würden nur noch 10 bis 25 Prozent der Verkehrswerte, jene der Wohnungen zehn Prozent und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens lediglich 1 bis 3 Prozent betragen. Maximal kann die Grundsteuer 1 Prozent der Einheitswerte betragen. 2009 erbrachte die Grundsteuer insgesamt 580 Millionen Euro ein, 27 Millionen Euro davon kamen aus der Landwirtschaft. Die von den Agrarbetrieben entrichtete Grundsteuer liegt allerdings seit Jahrzehnten nahezu unverändert zwischen 25 und 27 Millionen Euro, während das Steueraufkommen aus dem Grundvermögen zumindest nominell steigt. Real sind die Grundsteuereinnahmen seit der letzten Neubewertung Mitte der 70er Jahre allerdings gesunken: Lagen sie 1965 noch bei 0,32 Prozent der Wirtschaftsleistung, waren es 1975 nur noch 0,27 Prozent, weitere zehn Jahre später brachte die Grundsteuer 0,24 Prozent des BIP ein, 1995 0,23 und 2008 nur noch 0,2 Prozent.

aus einem grundsatzpapier des wifo (schratzenstaller) zur vermögensbesteuerung:

Unmittelbar sprechen verteilungspolitische Erwägungen (besondere Leistungsfähigkeit durch Vermögensbesitz, zunehmende Ungleichverteilung von Vermögen und Erbchancen und damit der Start- und künftigen Einkommenschancen) für ihre Stärkung. Insbesondere die Grundsteuer, die als Entgelt für kommunale Leistungen für Grund- und Immobilienbesitzer, aber auch für Mieter aufgefasst werden kann, lässt sich mit dem Äquivalenzprinzip begründen. Zudem gehen von regelmäßigen Steuern auf den Vermögensbestand Anreize für eine produktive Verwendung aus, da die effektive Steuerlast umso geringer ist, je höher die erzielten Vermögenserträge sind. Schließlich haben nach aktuellen empirischen Untersuchungen vermögensbezogene Steuern im Vergleich zu den anderen Abgabenkategorien die relativ geringsten negativen Wachstumswirkungen.3 Sie eignen sich daher besonders zur Gegenfinanzierung der Senkung anderer, insbesondere lohnbezogener Abgaben, die Wachstums- und Beschäftigung stärker beeinträchtigen, im Rahmen von aufkommensneutralen, Wachstums- und Beschäftigungspotenziale verbessernder Abgabenstrukturreformen.

weiters wird der Einwand einer regressiven Wirkung einer Grundsteuer(-erhöhung) vorgebracht. Kann die Grundsteuer von den Vermietern ganz oder teilweise auf die Mieter überwälzt werden, so ist die Annahme einer regressiven Wirkung der Grundsteuer auf den ersten Blick plausibel, da der Anteil der Mietausgaben mit steigendem verfügbarem Einkommen abnimmt. Dem ist allerdings die Vermutung entgegen zu halten, dass höherwertige Immobilien, die von den oberen Einkommensschichten gemietet werden, in weit höherem Ausmaß unterbewertet sind als geringwertigere Immobilien, da sich ihre Marktwerte wohl wesentlich dynamischer entwickelt haben. Durch die Annäherung der veralteten Einheitswerte an die Verkehrswerte bewirkte höhere Grundsteuerzahlungen dürften daher die oberen Einkommen verhältnismäßig stärker treffen als die unteren. Auch bei Wohneigentum dürfte die Unterbewertung besonders stark im Bereich der höherwertigen Immobilien sein, sodass insgesamt eine auf den Verkehrswerten basierende Grundsteuer angesichts der – von den OeNB-Erhebungen nahe gelegten Tatsache – positiven Korrelation von Einkommen und Verkehrswert einer eigengenutzten Immobilie eher progressive denn regressive Effekte haben dürfte.

bei ganz vorsichtiger schätzung ergäbe das eine verdreifachung der steuereinnahmen geschätztes grundvermögen (vorsichtig) ca. 800.000.000.000,- das ergäbe beim derzeitigen steuersatz von 0,2 % 1,6 mia tatsächliche einnahmen 2011 612 mio

anregung praktikabilität die feststellung der verkehrswerte wird sicherlich einen einmaligen aufwand bedeuten. eine übergangsregelung wäre möglich in der zb der einheitswert nach der entwicklung des baukostenindexes angepasst wird. in weiterer folge könnte man festgestellte verkehrswerte an den baukostenindex binden – wie es zb dzt auch bei den mieten der fall ist.

anregung freibetrag auf ein konkretes alternativmodell (progressive grundsteuer) für die grundsteuer, bei der ein freibetrag eine rolle spielen sollte, wird absichtlich verzichtet um nicht eventuelle diskussionen um dieses thema zu präjudizieren.

eine anpassung der grundsteuer ergäbe etwa einen mehreratrag von 1 mia - in zusammenhang mit den anträgen auf einführung einer erbschafts- und schenkungssteuer - ertrag etwa 0,5 Mia - und dem antrag betreffend wegfalls des steuerbegünstigten jahressechstels (zusätzliche steuereinnahmen 1,5 mia) ergäbe das die notwendige summe um die senkung des einkommenssteuersatzes von 36,5 % auf 25 % zu finanzieren.