Initiative i4026: Rabatte nur mehr in Einzelfällen und maximale Anzahl der Rabatte
 Ja: 9 (15%) · Enthaltung: 27 · Nein: 50 (85%) · Nicht angenommen (Rang 4)
Diese Initiative
 
 
20(11+9)51(13+38)
 
 
Keine Änderung
Diese Initiative
 
 
31(8+23)43(17+26)
 
 
Rabatte nur mehr in Einzelfällen, dort aber unbegrenzt. Keine Probemonate mehr.
Diese Initiative
 
 
19(5+14)34(11+23)
 
 
Rabatte nur mehr in Einzelfällen
Diese Initiative
 
 
43(13+30)20(11+9)
 
 
Rabatte ersatzlos streichen
Letzter Entwurf vom 30.10.2013 um 14:50 Uhr · Quelltext

Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:

Alter Text

Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren.

Neuer Text

Die BGF kann Rabatte bis zu 100% im Einzelfall gewähren, allerdings dürfen Rabatte zum Zeitpunkt der Gewährung maximal 25% der aktuell Mitgliedsbeitrag zahlenden Mitglieder gewährt werden.

Änderung

Die maximale Höhe der Rabatte wurde definiert
Die Probemonate wurden entfernt
Bis zu welchem Prozentsatz sind es Einzelfälle.

Begründung

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Bundesgeneralversammlung oder adäquat aufgrund der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt, da nur so die Bundesfinanzordnung, in der die Höhe des Mitgliedsbeitrages festgelegt wird, geändert werden kann.

Es ist daher nicht einzusehen, dass ein einzelnes Organ eine Entscheidung der Basis überstimmen kann, wobei eine rasche Gewährung eines Rabattes in Einzel- bzw. Härtefällen durch die Bundesgeschäftsführung zulässig sein muss. Allerdings soll es bei Einzelfällen bleiben und die Anzahl der Mitglieder, welchen Rabatt gewährt wird, sollte beschränkt und definiert sein.