Initiative i4018: Rabatte nur mehr in Einzelfällen, dort aber unbegrenzt. Keine Probemonate mehr.
 Ja: 43 (54%) · Enthaltung: 6 · Nein: 37 (46%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Diese Initiative
 
 
27(19+8)52(10+42)
 
 
Keine Änderung
Diese Initiative
 
 
49(18+31)27(8+19)
 
 
Rabatte nur mehr in Einzelfällen
Diese Initiative
 
 
43(17+26)31(8+23)
 
 
Rabatte nur mehr in Einzelfällen und maximale Anzahl der Rabatte
Diese Initiative
 
 
62(20+42)19(10+9)
 
 
Rabatte ersatzlos streichen
Letzter Entwurf vom 29.10.2013 um 23:21 Uhr · Quelltext

Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:

Alter Text

Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren.

Neuer Text

Die BGF kann Rabatte oder den Erlass des Mitgliedsbeitrags im Einzelfall gewähren.

Begründung

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Bundesgeneralversammlung oder adäquat aufgrund der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt, da nur so die Bundesfinanzordnung, in der die Höhe des Mitgliedsbeitrages festgelegt wird, geändert werden kann.

Es ist daher nicht einzusehen, dass ein einzelnes Organ eine Entscheidung der Basis überstimmen kann. Aber es ist wichtig, der BGF Handlungsspielraum für Einzelfälle zu geben, um den Mitgliedsbeitrag für finanziell schlechter gestellte Mitglieder senken oder aufheben zu dürfen. Auch wurde es bereits bemängelt, dass Personen, die größere Summen gespendet haben, wegen zu später oder Nichtzahlung des MB im folgenden Jahr (automatisch) gelöscht würden. Hier könnte die BGF ebenfalls (einmalige) Ausnahmen setzen.