Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:

=Alter Text=

Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. 

=Neuer Text=

Die BGF kann Rabatte bis zu 100% im Einzelfall gewähren, allerdings dürfen Rabatte zum Zeitpunkt der Gewährung maximal 25% der aktuell Mitgliedsbeitrag zahlenden Mitglieder gewährt werden.

=Änderung=

Die maximale Höhe der Rabatte wurde definiert<br>
Die Probemonate wurden entfernt<br>
Bis zu welchem Prozentsatz sind es Einzelfälle.

=Begründung=

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Bundesgeneralversammlung oder adäquat aufgrund der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt, da nur so die Bundesfinanzordnung, in der die Höhe des Mitgliedsbeitrages festgelegt wird, geändert werden kann.

Es ist daher nicht einzusehen, dass ein einzelnes Organ eine Entscheidung der Basis überstimmen kann, wobei eine rasche Gewährung eines Rabattes in Einzel- bzw. Härtefällen durch die Bundesgeschäftsführung zulässig sein muss. Allerdings soll es bei Einzelfällen bleiben und die Anzahl der Mitglieder, welchen Rabatt gewährt wird, sollte beschränkt und definiert sein.