Initiative i3104: Stabilität für Landesorganisationen
Diese Initiative wurde am/um 06.06.2013 14:39:04 Uhr zurückgezogen
Letzter Entwurf vom 28.05.2013 um 20:40 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (4)

Ich beantrage die Satzung und die BGO wie folgt zu ändern:

Satzung § 13 (2) - Alter Text

Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.

Satzung § 13 (2) - Neuer Text

Die Gründung einer Landesorganisation erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer Landesorganisation erfolgt durch Beschluss der BGV mit einer Mehrheit von 70%.

BGO §9 (1) - Alter Text

Zur Gründung einer LO sind mindestens fünf Mitglieder nötig, die sich der LO für mindestens ein Jahr fest zuschreiben. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus drei Mitgliedern bestehender Interimsvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder BGV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder BGV als offiziell gegründet. Binnen sechs Monaten muss eine LGV abgehalten werden.

BGO §9 (1) - Neuer Text

Zur Gründung einer Landesorganisation sind mindestens 20 Mitglieder nötig. Die Gründenden haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus drei Mitgliedern bestehender Interimslandesvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden; sie muss potenzielle Mitglieder der Landesorganisation über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF zu übermitteln. Die Landesorganisation gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF als offiziell gegründet. Binnen sechs Monaten muss eine LGV abgehalten werden. Hat eine Landesorganisation über einen Zeitraum von drei Monaten zu jedem Zeitpunkt weniger als 20 zahlende Mitglieder, so hat der EBV das Recht, die Landesorganisation mit einfacher Mehrheit aufzulösen. Dieses Recht erlischt, sobald die Landesorganisation wieder mindestens 20 zahlende Mitglieder hat.

Begründung

Änderung 60% auf 70% bringt mehr Sicherheit.

Die Änderung von 5 Mitglieder, die sich für ein Jahr festschreiben, auf dauerhaft 20 Mitglieder bedeutet einerseits eine Erhöhung der nötigen Mitgliederzahl für die Gründung einer Landesorganisation. 20 Mitglieder, da die LO üblicherweise 3-5 Vorstandsmitglieder hat. Um eine LO zu vermeiden die rein aus dem Vorstand besteht scheint 20 eine sinnvolle Zahl (Stimmgewicht von zumindest kleiner als 25% in der LO). Auf der anderen Seite wurde das "ein Jahr fest zuschreiben" gestrichen. Dies erfüllt meiner Recherche zufolge quasi keine LO. Es bringt also nicht nur eine unberechenbare Komponente rein, sondern auch eine die ganz und gar nicht basisdemokratisch ist. So kann nämlich ein Gründungsmitglied welches mit der Entwicklung der LO unzufrieden ist, die LO aktiv sabotieren, auch wenn sich diese positiv entwickelt, aber eben nicht im Sinne des Gründungsmitglieds, indem es kurz vor Ablauf des einen Jahres demonstrativ aus der LO austritt um deren Gründung zu invalidieren.

Es geht demokratischer. Zum Beispiel mit meinem obigen Vorschlag :)

Anregungen

  • keine Auflösung durch EBV
    • Ja, seh ich auch so. Stand zuvor so in der Satzung, aber kann man bei der Gelegenheit sicher rausstreichen.
  • 20 Mitglieder sind zuviel
    • Seh ich nicht so, hier eine Übersicht des 3 Monatsminimums der LOs seit August 2012:
      • LO Wien: 139
      • LO Burgenland: 2 (in wenigen Tagen 1)
      • LO Kärnten: 53
      • LO Niederösterreich: 52
      • LO Oberösterreich: 49
      • LO Salzburg: 31
      • LO Steiermark: 85
      • LO Tirol: 9
      • LO Vorarlberg: 30
    • Aus meiner Sicht ist 20 also völlig plausibel - die LO hat ja auch bei Unterschreiten dieser Anzahl von zahlenden Mitgliedern eben 3 Monate Zeit zu reagieren bevor der EBV überhaupt tätig werden darf.