am 30.05.2013 um 02:15 Uhr
Hat eine Landesorganisation über einen Zeitraum von drei Monaten zu jedem Zeitpunkt weniger als 20 zahlende Mitglieder, so hat der EBV das Recht, die Landesorganisation mit einfacher Mehrheit aufzulösen. Dieses Recht erlischt, sobald....
"Hat eine Landesorganisation über einen Zeitraum von drei Monaten zu jedem Zeitpunkt weniger als 20 zahlende Mitglieder, so hat der EBV das Recht, die Landesorganisation mit einfacher Mehrheit aufzulösen. Dieses Recht erlischt, sobald die Landesorganisation wieder mindestens 20 zahlende Mitglieder hat."
Problem: Entsteht die LO automatisch wenn es wirder über 20 sind oder ist Neugründung nötig? Wenn Neugründung nötig ist, warum steht dann "dieses Recht erlischt, sobald die LO wieder mind 20 zahlende Mitglieder hat"?
Sinnwidrig!
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