Diese Initiative | 22 | (13+9) | 47 | (10+37) | Keine Änderung | |||
Diese Initiative | 27 | (8+19) | 49 | (18+31) | Rabatte nur mehr in Einzelfällen, dort aber unbegrenzt. Keine Probemonate mehr. | |||
Diese Initiative | 34 | (11+23) | 19 | (5+14) | Rabatte nur mehr in Einzelfällen und maximale Anzahl der Rabatte | |||
Diese Initiative | 44 | (14+30) | 19 | (10+9) | Rabatte ersatzlos streichen |
Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:
Alter Text
Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren.
Neuer Text
Die BGF kann Rabatte, welche pro Mitglied in Summe nicht mehr als 1/4 des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrags ausmachen dürfen, oder maximal 3 Probemonate bei der Erstakkreditierung des Mitglieds im Einzelfall gewähren.
Änderung
Es wurde der Text "durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder" entfernt. Es wurde die Höhe des maximalen Rabattes definiert. Es wurde die maximale Anzahl der Probemonate und der Zeitpunkt der Gewährung genauer definiert.
Begründung
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Bundesgeneralversammlung oder adäquat aufgrund der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt, da nur so die Bundesfinanzordnung, in der die Höhe des Mitgliedsbeitrages festgelegt wird, geändert werden kann.
Es ist daher nicht einzusehen, dass ein einzelnes Organ eine Entscheidung der Basis überstimmen kann.