Initiative i3866: Wahlordnung: Ein Gesicht für die Massenmedien + weitere kleine Änderungen
 Ja: 59 (75%) · Enthaltung: 4 · Nein: 20 (25%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 17.10.2013 um 13:54 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (3)

Intro

Angelehnt an ein dementsprechendes Meinungsbild soll Platz 1 der Wahlliste in Zukunft separat als Massenmedien-Repräsentant(in) gewählt werden. Die Rolle wird dementsprechend explizit definiert und die „aliquote Aufteilung von Wahlkampfterminen“ fällt weg. Platz 1 ist mit einer Mitgliedschaft im BV unvereinbar, um Machtkonzentration entgegenzuwirken.

Weitere vermutlich unkontroversielle Änderungen, die sich aus den Erfahrungen der Wahl ergeben oder nur kosmetischer Natur sind:

  • Anforderung an die BGF, ein Budget für die Wahl zur Verfügung zu stellen
  • Eigener Paragraph für das Wahlkampagnenteam, Definition des Aufgabenbereichs
  • Definition, auf welche Weise KandidatInnen 2-4 darin eine gemeinsame Stimme ausüben
  • Eigenartige Anforderung eines eigenen Schriftführers entfernt
  • "Wahlkampfteam"→"Wahlkampagnenteam"
  • Bessere Beidnennung der Geschlechter

Änderungen sind fett hervorgehoben.

Antrag

Die Bundeswahlordnung möge wie folgt geändert werden:

§2.c Wahllistenerstellung

(1) Bei der Wahllistenerstellung wird zuerst Platz 1 als Einzelamtswahl nach §2.a bestimmt, die weiteren Plätze als Gruppenamtswahl nach §2.b, mit folgenden Anpassungen:

(2) Kandidaten, bei denen das Akzeptanzquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 70% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für Platz 1 zugelassen.

(3) Die Plätze 2+ werden blockweise gewählt. Zuerst werden die Plätze 2–4 gewählt, dann die Plätze 5–8, dann die Plätze 9+. Kandidaten geben bei der Kandidatur an, für welchen Block sie kandidieren wollen; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird). Die Mitgliederversammlung kann beschließen, Blöcke für die Wahl zusammenzulegen (also etwa die Plätze 5+ in einem Block zu wählen).

(4) gestrichen, da schon in §2.b (3) wortgleich definiert

(5–8) unverändert

(9) Die Aufgabe der oder des Listenersten ist die Repräsentation der Partei in Massenmedien im Rahmen der Wahlkampagne. Diese Funktion ist mit der Mitgliedschaft im Bundesvorstand oder Wahlkampagnenleitungsteam unvereinbar.

§6. Wahlantritt

(1) unverändert

(2) Bei kurzfristig angesetzten Wahlen kann der Antritt auf Beschluss des ständigen Vertretungsorgans (auf Bundesebene ist dies der EBV) erfolgen. Das ständige Vertretungsorgan ernennt in diesem Fall auch einen vorläufigen Wahlkampagnenleiter und beruft schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung ein.

(3) Ein Team aus mindestens drei Wahlkampagnenleitern sowie alle Kandidatinnen und Kandidaten werden durch die die Wahl beschließende Mitgliederversammlung bzw. die durch das ständige Vertretungsorgan einberufene Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung nach §2 gewählt. Jede Landesorganisation oder kooperierende Organisation nach BGO §15 kann bei bundesweiten Wahlen einen Landeswahlkampagnenleiter ernennen und diesen per LV-Beschluss als stimmberechtigten Vertreter ins Wahlkampagnenleitungsteam entsenden.

(4) Listenkandidatinnen und Listenkandidaten... weiter unverändert

(5) Die BGF stellt alsbald ein Wahlkampagnenbudget zur Verfügung.

§7. Wahlkampagnenteam (neu)

(Dieser Abschnitt war bislang in §6 Wahlantritt (Ziffern (5) ff.) inkludiert und wird zur besseren Übersichtlichkeit als separater Abschnitt ausgegliedert.)

(1) Die Mitglieder der Wahlkampagnenleitung, die Landeswahlkampagnenleiter und die ersten vier Kandidatinnen und Kandidaten der Bundesliste bilden das Wahlkampagnenteam.

(2) Die Aufgaben des Wahlkampagnenteams sind insbesondere der Beschluss und die Umsetzung einer Wahlkampagnenstrategie sowie die Verfügung über das Wahlkampagnenbudget. Es ist nicht zuständig für die wahlrechtlichen Angelegenheiten, die weiterhin die BGF wahrnimmt, oder die allgemeine Außenvertretung, die die Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Bundesvorstand wahrnehmen. Das Wahlkampagnenteam hat seine Aktionen mit den Organen der jeweiligen Ebene zu koordinieren.

(3) Das Wahlkampagnenteam kann Wahlkampagnenhelfer ernennen, an die organisatorische und unterstützende Tätigkeiten delegiert werden können.

(4) Die auf den Wahllistenplätzen 2–4 gereihten Kandidatinnen und Kandidaten teilen sich eine gemeinsame Stimme im Wahlkampagnenteam, die sie bei ordnungsgemäß angekündigten Sitzungen nach Mehrheitsbeschluss (ohne Anwesenheitsquorum) ausüben. Jedes weitere Mitglied des Wahlkampagnenteams (Wahlkampagnenleitungsteam-Mitglieder, Listenerste oder Listenerster, Landeswahlkampagnenleiterinnen und -leiter) verfügt über eine Stimme.

(5) Alle Sitzungen und Beschlüsse des Wahlkampagnenteams sind öffentlich zu führen und müssen protokolliert und veröffentlicht werden.

(Die jetzigen §7 und §8 werden als §8 und §9 neu nummeriert.)

FAQ & Anregungen

Warum 2-4 separat wählen?

Weil das bei NR-Wahlen aussichtsreiche Plätze auf der Bundesliste bei einem knappen Einzug sind.

Warum 5-8 separat wählen?

Weil das denkbar aussichtsreiche Plätze bei einem guten Einzug sind. Solang das kein Thema ist, kann die BGV aber auch beschließen, 5+ gemeinsam zu wählen.