Diese Initiative | 21 | (9+12) | 35 | (15+20) | Wahlordnung: Ein Gesicht für die Massenmedien + weitere kleine Änderungen |
Intro
i3866 für jene, die Beidnennung ablehnen bzw. durch die Satzung abgelehnt sehen.
Antrag
Die Bundeswahlordnung möge wie folgt geändert werden:
§2.c Wahllistenerstellung
(1) Bei der Wahllistenerstellung wird zuerst Platz 1 als Einzelamtswahl nach §2.a bestimmt, die weiteren Plätze als Gruppenamtswahl nach §2.b, mit folgenden Anpassungen:
(2) Kandidaten, bei denen das Akzeptanzquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 70% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für Platz 1 zugelassen.
(3) Die Plätze 2+ werden blockweise gewählt. Zuerst werden die Plätze 2–4 gewählt, dann die Plätze 5–8, dann die Plätze 9+. Kandidaten geben bei der Kandidatur an, für welchen Block sie kandidieren wollen; eine Spontankandidatur in darunter liegenden Blöcken ist jedenfalls möglich (etwa, wenn jemand in seinem Wunschblock nicht gewählt wird). Die Mitgliederversammlung kann beschließen, Blöcke für die Wahl zusammenzulegen (also etwa die Plätze 5+ in einem Block zu wählen).
(4) gestrichen, da schon in §2.b (3) wortgleich definiert
(5–8) unverändert
(9) Die Aufgabe des Listenersten ist die Repräsentation der Partei in Massenmedien im Rahmen der Wahlkampagne. Diese Funktion ist mit der Mitgliedschaft im Bundesvorstand oder Wahlkampagnenleitungsteam unvereinbar.
§6. Wahlantritt
(1) unverändert
(2) Bei kurzfristig angesetzten Wahlen kann der Antritt auf Beschluss des ständigen Vertretungsorgans (auf Bundesebene ist dies der EBV) erfolgen. Das ständige Vertretungsorgan ernennt in diesem Fall auch einen vorläufigen Wahlkampagnenleiter und beruft schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung ein.
(3) Ein Team aus mindestens drei Wahlkampagnenleitern sowie alle Kandidaten werden durch die die Wahl beschließende Mitgliederversammlung bzw. die durch das ständige Vertretungsorgan einberufene Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung nach §2 gewählt. Jede Landesorganisation oder kooperierende Organisation nach BGO §15 kann bei bundesweiten Wahlen einen Landeswahlkampagnenleiter ernennen und diesen per LV-Beschluss als stimmberechtigten Vertreter ins Wahlkampagnenleitungsteam entsenden.
(4) unverändert
(5) Die BGF stellt alsbald ein Wahlkampagnenbudget zur Verfügung.
§7. Wahlkampagnenteam (neu)
(Dieser Abschnitt war bislang in §6 Wahlantritt (Ziffern (5) ff.) inkludiert und wird zur besseren Übersichtlichkeit als separater Abschnitt ausgegliedert.)
(1) Die Mitglieder der Wahlkampagnenleitung, die Landeswahlkampagnenleiter und die ersten vier Kandidaten der Bundesliste bilden das Wahlkampagnenteam.
(2) Die Aufgaben des Wahlkampagnenteams sind insbesondere der Beschluss und die Umsetzung einer Wahlkampagnenstrategie sowie die Verfügung über das Wahlkampagnenbudget. Es ist nicht zuständig für die wahlrechtlichen Angelegenheiten, die weiterhin die BGF wahrnimmt, oder die allgemeine Außenvertretung, die die Kandidaten sowie der Bundesvorstand wahrnehmen. Das Wahlkampagnenteam hat seine Aktionen mit den Organen der jeweiligen Ebene zu koordinieren.
(3) Das Wahlkampagnenteam kann Wahlkampagnenhelfer ernennen, an die organisatorische und unterstützende Tätigkeiten delegiert werden können.
(4) Die auf den Wahllistenplätzen 2–4 gereihten Kandidaten teilen sich eine gemeinsame Stimme im Wahlkampagnenteam, die sie bei ordnungsgemäß angekündigten Sitzungen nach Mehrheitsbeschluss (ohne Anwesenheitsquorum) ausüben. Jedes weitere Mitglied des Wahlkampagnenteams (Wahlkampagnenleitungsteam-Mitglieder, Listenerster, Landeswahlkampagnenleiter) verfügt über eine Stimme.'''
(5) Alle Sitzungen und Beschlüsse des Wahlkampagnenteams sind öffentlich zu führen und müssen protokolliert und veröffentlicht werden.
(Die jetzigen §7 und §8 werden als §8 und §9 neu nummeriert.)