Initiative i266: Unvereinbarkeit von politischen Mandaten und gewählten Parteifunktionen
Diese Initiative wurde nicht zugelassen. Sie hat das Quorum von 5% nicht erreicht.
Letzter Entwurf vom 20.08.2012 um 21:56 Uhr · Quelltext

Dies ist ein Meinungsbild zur Abklärung der Zustimmung vor der Einreichung eines entsprechenden Antrags bei der BGV.
Diese Initiative versteht sich als Erweiterung mit dem Unterschied, dass hier die Unvereinbarkeit für alle Ebenen der Partei und Politik gilt.

Antrag

Der folgende Paragraph werde zur Satzung hinzugefügt (die genaue Position wäre separat zu bestimmen):

§?? Unvereinbarkeit

(1) Mitglieder gewählter Parteiorgane dürfen im Interesse einer Verhinderung von Ämterkumulation nicht gleichzeitig Träger politischer Mandate sein.
(2) Nimmt ein Mitglied eines gewählten Parteiorgans ein Mandat an, so ist seine Stelle als Parteiorgan mit der Annahme des politischen Mandats vakant.
(3) Mandatsträger der Piratenpartei Österreichs sind von der Kandidatur zu und Mitgliedschaft in gewählten Parteiorganen ausgeschlossen.

Begründung

Im Sinne einer flachen Hierarchie sollte Ämterkumulation vermieden werden, um nicht zuviel Macht bei einer Person zu sammeln. Formal muss dies in der Satzung festgehalten werden, wenn dies mehrheitlich gewünscht wird.

Ich finde es Grundsätzlich unvereinbar einen internen Parteiposten inne zu haben und ein Mandat auszuüben.
Im Kern ergibt sich die Unvereinbarkeit dadurch, dass man als Mandatar laut Gesetz parteiunabhängig sein muss (müsste -.-) und im Dienste des Volkes steht. Während man als Partei Funktionär Verpflichtungen gegenüber der Partei und ihrerer Mitglieder und ist sogar hierarchisch höheren Parteiorganen weisungsgebunden.