Initiative i1957: Zusatzantrag: AGn sind spezielle Crews (Konsensentwurf Ger77, Romario, Vilinthril)
 Ja: 35 (100%) · Enthaltung: 18 · Nein: 0 · Nicht angenommen (Rang 2)
Letzter Entwurf vom 15.01.2013 um 09:56 Uhr · Quelltext

Der bestehende Paragraph §10 „Arbeitsgruppen“ der BGO werde durch folgenden Text ersetzt:

§10 Arbeitsgruppen

(1) Arbeitsgruppen sind spezielle Crews. Für sie gelten prinzipiell dieselben Anforderungen, Pflichten und Rechte wie für Crews, ergänzt um die folgenden Bestimmungen.
(2) Arbeitsgruppen sollen sich online treffen oder zumindest Online-Anbindung gewährleisten, um die Mitarbeit von Piraten aus allen Regionen zu ermöglichen.
(3) Inhaltliche Arbeitsgruppen sollen sich besonders der thematischen Arbeit zu bestimmten Bereichen widmen. Dies umfasst die Sammlung von Informationen, Auflistung und Bewertung von Argumenten sowie die Erstellung von Programmanträgen. Das inhaltliche Material soll möglichst übersichtlich und gut aufbereitet im Wiki abgelegt werden.
(4) Inhaltliche Arbeitsgruppen können zu klar definierten Themenbereichen Themensprecher nominieren. Diese Nominierten können dann vom BV oder ggf. vom zuständigen LV zur Außenvertretung in diesem Themenbereich ermächtigt werden. (Dies heißt nicht, dass Themensprecher zwingend von Arbeitsgruppen nominiert werden müssen; BV bzw. LV können natürlich auch unabhängig von Arbeitsgruppen Außenvertretungsberechtigungen vergeben.)
(5) Operative Arbeitsgruppen behandeln Aufgabenstellungen wie die Wartung der technischen Infrastruktur, der Online-Tools, Medien- und Eventbetreuung etc. Diese Tätigkeiten erfolgen in enger Kooperation mit BGF und LGF.
(6) Operative Arbeitsgruppen werden durch die BGF oder ggf. durch die zuständige LGF legitimiert. Die jeweiligen Geschäftsführungen haben im Interesse einer möglichst umfassenden Aufrechterhaltung notwendiger operativer Tätigkeiten das Recht, einzelne Personen aus operativen AGn auszuschließen oder die AG aufzulösen, sofern ein grober Verstoß gegen Satzung, Geschäftsordnungen oder Beschlüsse vorliegt. Gegen diese Entscheidungen kann beim SG Einspruch erhoben werden.

Begründung

Im ursprünglichen Zusatzantrag von lava wird zuwenig auf die Besonderheiten von AGn eingegangen; in diesem Entwurf werden diese Besonderheiten explizit berücksichtigt.