Initiative i1579: Geschäftsordnung (Variante grozius)
Diese Initiative wurde am/um 11.12.2012 19:11:35 Uhr zurückgezogen

Die Initiatoren empfehlen folgende Initiative zu unterstützen: Thema #774: Geschäftsordnung ultra light
Letzter Entwurf vom 04.12.2012 um 18:27 Uhr · Quelltext

Ich bringe im Auftrag von grozius die folgende GO:

Text

Präambel

Die Ortsgruppe Graz OG der Piratenpartei Österreich (PPÖ) versteht sich als modern ausgerichtete, basisdemokratische Partei, die im Zeitalter der Information und des Wissens Fragestellungen aus dem humanistischen Blickwinkel angehen und unter Wahrung der sozialen Gerechtigkeit sowie der Freiheit des Einzelnen sinnvolle Strategien anbieten will. Es ist das erklärte Ziel der Piratenpartei Österreichs und somit jenes der OG, den verschiedenen Kulturen, Ländern und Menschen Europas und vor allem in unserer Stadt als Sprachrohr und politische Plattform zu dienen, um somit eine Grundlage zum Aufbau einer neuen, gerechten, direkten und basisorientierten Demokratie zu schaffen. Die Grazer Piraten bekennen sich zu Freiheit, Frieden, Gleichberechtigung, Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und zu den Werten der Demokratie, speziell zu mehr Mitsprache der Bürger. Sie beurteilen andere nicht nach Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, Geschlecht, religiösem Bekenntnis, ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung. Besondere Anliegen sind das uneingeschränkte Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Vorrang der Idee vor dem politischen Tagesgeschäft.
 

Art 1 Zweck
Im Mittelpunkt des politischen Strebens der PPÖ OG Graz steht der Mensch mit seinen Bedürfnissen und in weiterer Folge die Gemeinschaft, weshalb die Wirtschaft dem Menschen zu dienen und auf die Umwelt als Grundlage allen Lebens Bedacht zu nehmen hat.
 

Art 2 Allgemeines
(1) Die Ortsgruppe Graz (OG Graz) der Piratenpartei Österreich (PPÖ) ist eine Unterorganisation im Sinne des § 5 der Landesgeschäftsordnung Steiermark. Sie führt den Namen „PPÖ OG Graz der LO Steiermark“. Die Kurzbezeichnung lautet: GRAZER PIRATEN
(2) Der Sitz der OG Graz ist Graz.
(3) Die OG Graz umfasst das Gebiet der Stadt Graz.
(4) Das offizielle Publikationsmedium ist einerseits die Website http:piratenpartei-steiermark.at/ und andererseits die Website http:wiki.piratenpartei.at/wiki/Landesorganisation_Steiermark
 

Art 3 Mitgliedschaft
(1) Vollmitglieder der OG Graz können nur natürliche Personen sein, die gem § 3 OFO (Ortsgruppen-Finanzordnung) ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet und ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Graz oder in Graz Umgebung haben, solange sie sich nicht einer anderen Ortsgruppe zugeschrieben haben.
(2) Mitglieder sind all jene Piraten, die an der Arbeit der Piratenpartei teilnehmen, jedoch aufgrund des nicht einbezahlten Mitgliedsbeitrages gem § 3 OFO kein Stimmrecht bei der OVG besitzen.
(3) Stimmberechtigt in Angelegenheiten der OG sind Vollmitglieder im Sinne des Abs 1, die zum Zeitpunkt der Abstimmung oder Wahl im Sinne der LGO (Landesgeschäftsordnung) bzw. der BGO (Bundesgeschäftsordnung) ordentlich akkreditiert sind. Eine Akkreditierung kann ebenfalls bei einer OGV erfolgen, diese ist dann der Mitgliederbetreuung der LO durch den OV anzuzeigen
(4) Der OV hat vor Versammlungsbeginn der OGV bei der Mitgliederverwaltung der LO die nötige Auskunft über den Mitgliederstatuts der OG einzuholen.]
(5) Mitglieder der OG Graz können nur natürliche Personen sein, die die Grundsätze des Piratenkodex im Anhang I sowie die Satzung der PPÖ OG Graz anerkennen.
(4) Die Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft zur PPÖ OG Graz werden analog des § 4 der Bundessatzung und § 2 BGO übernommen. .
(6) Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den Bestimmungen der OFO.
(7) Die OG Graz behält sich vor, durch einen OGV-Beschluss einen eigenen Beitrag für die Mitglieder der OG zu bestimmen, der zusätzlich zu allfällig anderen Mitgliedsbeiträgen der LO oder BO zu zahlen ist.
(8) Über den Verlust der Mitgliedschaft aus der OG entscheidet die OGV nach der LWO (= in Arbeit).

Art 4 Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Das Antragsrecht gegenüber allen Organen, das Informations- und Teilhaberecht am innerparteilichen Diskurs, das Interessenunterstützungsrecht, das Wahl- und Stimmrecht sind in § 3 Bundessatzung ausgestaltet und verfallen für die Dauer der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung.
(2) Die Interessenförderungspflicht gegenüber der Partei, die Beschlusseinhaltungspflicht und die Entrichtungspflicht des Mitgliedsbeitrags sind in § 3 Bundessatzung ausgestaltet.
(3) Alle Mitglieder begegnen sich im Geiste der Kameradschaft und schulden einander die Anerkennung als Gleiche.

Art 5 Ortsgruppenstruktur
(1) Das oberste willensbildende Organ der OG Graz ist die Ortsgruppengeneralversammlung (OGV).
(2) Die OGV bestimmt einen dreiköpfigen Ortsgruppenvorstand (OG-V) samt Stellvertreter. Die Stellvertreter haben kein Stimmrecht bei OV-Sitzungen, es sei denn, sie bekommen das Stimmrecht durch den verhinderten Vorstand erteilt oder rücken in die jeweilige Vorstandsposition nach.
(3) Neben dem OGV werden folgende Offiziale von der OGV gewählt:
a) Schatzmeister gemäß Art 8a
b) Rechnungsprüfer gemäß Art 8b
(4) Weiters werden folgende Offiziale von den Vorständen ernannt:
a) SU-Sprecher Justitia gemäß Art 8c vom präsidialen Vorstand
b) SU-Sprecher EDV gemäß Art 8d vom protokollierenden Vorstand
c) SU-Sprecher Medien gemäß Art 8e vom präsidialen Vorstand
d) SU-Sprecher Mitgliederverwaltung bzw Heuerbude gem Art 8f vom geschäftsführenden Vorstand
e) SU-Sprecher Bürgerinitiativen bzw Babylon gem Art 8g vom präsidialen Vorstand
(5) Die SU-Koordination gem Art 8a wird vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied eingerichtet.
(6) Die einzelnen SU (Support Units) werden wie Taskforces eingerichtet und unterscheiden sich von diesen lediglich in ihrer permanenten Einrichtung innerhalb der Ortsgruppe. SUs bilden die Grundpfeiler einer funktionierenden Piratenarbeit sowohl für den inneren Parteibetrieb als auch für die Öffentlichkeitsarbeit, weshalb sie unweigerlich den OV in seiner Arbeit unterstützen. Solange keine SUs eingerichtet sind, liegen die Aufgaben im Bereich des OV.
(7) Im Falle des Nachrückens eines OV-Stellvertreter in den OV, kann der OV bis zur nächsten ordentlichen OGV einen SU- oder TF-Sprecher zum interimistischen Stellvertreter des OV bestimmen, der von der OGV bestätigt werden muss.
(8) Bei der Ernennung der einzelnen Offiziale kann der jeweils zu ernennende Vorstand die Beschlussfassung notfalls durch die OGV vornehmen lassen.
(9) Die Funktion des Schiedsgerichts wird an die LO delegiert.

Art 6 OGV „Ortsgruppengeneralversammlung“
(1) Die OGV ist das oberste willensbildende Organ der OG Graz. Sie ist eine ordentliche Mitgliederversammlung, die mindestens zweimonatlich durch OV Beschluss von der SU-Koordination einberufen wird.
(2) Jederzeit können 10 % - aber mindestens 7 Vollmitglieder - der Grazer Piraten eine außerordentliche OGV einberufen. Sie muss mind.48 Stunden vorher angekündigt und mit einer Tagesordnung inklusive begründetem Antrag einberufen werden.
(3) Die ordentliche OGV wird durch den OV oder einem Piraten aus der SU Koordination geleitet und protokolliert, im Falle einer außerordentlichen OGV durch einen Initiator.
(4) Die OGV ist beschlussfähig, wenn und solange zumindest 10 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Nach einstündigem Zuwarten von 5% anwesenden Stimmberechtigten ist die OG-GV nur beschlussfähig, wenn drei LO-Mitglieder mitstimmen.
(5) Die ordentliche OGV beschließt das (Wahl-)Programm mit 60 % Mehrheit der Stimmen und gibt sich eine OGO mit einer 60 % Mehrheit der Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nur mit protokolliert werden. Mehr Enthaltungen als Zustimmungen lassen keine nötige Mehrheit entstehen.
(5a) Durch den vor der Abstimmung zur Sprache gebrachten Aufruf, dass die Beschlüsse der OGV im Sinne des SK-Prinzips durchgeführt werden, ist im Vorhinein abzustimmen.
(6) Weiters beschließt sie insbesondere über
a) inhaltliche Anträge auf Ortsgruppenebene
b) die Vorschläge zur Aufnahme ins (Wahl-)Programm
c) die Kandidaten und ihre Reihung bei Wahlen auf Gemeindeebene
d) den Budgetvoranschlag laut OFO
e) Entlastung des OV und der zu entlastenden Offiziale
f) OG-Geschäftsordnungsänderung oder Programmänderung
g) Entscheidung über Mitgliedschaftsverlust gemäß Art 3 (9)
h) die Höhe des Mitgliedsbeitrages im Sinne der OFO
i) die Höhe der Abgeordnetenabgabe im Sinne der OFO
j) staatlichen Kostenersatz laut OFO
k) Bestätigung nachrückender OV-Stellvertreter gem Art 5 (7) und zu ernennende Offiziale gem Art 5 (8) dieser GO
l) Änderungen der OGO
m) die Erteilung und die Aberkennung des Repräsentationsrechts laut LWO
(7) Der Vorstand und die Offiziale im Sinne der Art 8a und Art 8b der OG-Graz werden jährlich bei einer ordentlichen OGV in jenem Monat nach der LWO gewählt bzw für ein weiteres Jahr bestätigt, in dem sich diese Wahl jährt.
(8) Der Nichteinberufung einer OGV gemäß Abs 7 folgt die Auflösung der Ortsgruppe.
(9) Alle Beschlüsse der OGV sind zu protokollieren und durch die den protokollierenden Vorstand öffentlich zugänglich zu machen.
(10) Abstimmungen zu Programm und Geschäftsordnung können gemäß Art 11 auch durch Liquid Feedback erfolgen.
(11) Anträge können von jedem Piraten formlos aber doch zumindest mit Antragstext und Antragsbegründung eingebracht werden. Jeder Antrag, der 7 Tage vor Sitzungsbeginn eingebracht wurde, muss behandelt werden.
 

Art 7 OV „Ortsgruppenvorstand“
(1) Der OV vertritt die Grazer Piraten nach außen und besorgt das politische Tagesgeschäft der PPÖ OG Graz. Er begleitet die Programmarbeit, ist Initiator - ausgehend von ihm zu Ohren gekommener Bürgerinteressen - und im Sinne eines Sprachrohres für die OG Graz tätig.
(2) Bei anwachsender und folglich ausreichender Mitgliederzahl ist er angehalten, Tätigkeiten zu delegieren bzw Offiziale im Sinne der Art 8c bis Art 8g zu ernennen, damit diese ihre Arbeit beginnen können und den Vorstand in seiner Arbeit entlasten.
(3) Der OV setzt sich aus drei Mitgliedern der Grazer Piraten zusammen, wobei für jedes Vorstandsmitglied zusätzlich ein Stellvertreter gewählt wird, der bei Ausfall eines Vorstandes in dessen Position mit Stimmrecht nachrückt:
(4) Die Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht sind:
a) Präsidialers Vorstandsmitglied als Anlaufstelle für Bürgerinteressen, Initiator und Pressesprecher.
b) Geschäftsführendes Vorstandsmitglied als Leiter der SU Koordination gemäß Art 7a dieser GO.
c) Protokollierendes Vorstandsmitglied als Protokollführer, Archivierer, Berichterstatter, Medienverwalter.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden in einer ordentlichen OGV im Sinne des Art 6 (7) gewählt.
(6) Der OV hat mindestens zweiwöchentlich zusammenzutreten und ist auf seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bleibt der OV ohne Begründung untätig, hat ein Mitglied der IV-TF (Interessenvertretung der Taskforces) oder ein Offizial iSd Art 8 den LV zu verständigen, der sich daraufhin dieser Sache annimmt und nötigenfalls aus der LO einen Mediator bestellt.
(7) OV-Sitzungen sind öffentlich. Es sind für die Möglichkeit der Teilnahme von Piraten die geeigneten technischen Hilfsmittel (zB Mumble, Piratenpad, Forum, etc.) einzusetzen.
(8) Anträge kann jeder Pirat formlos aber doch zumindest mit Antragstext und Antragsbegründung einbringen. Jeder Antrag, der 24 Stunden vor Sitzungsbeginn eingebracht wurde, muss behandelt werden. Dringliche Anträge sind zu protokollieren und bei ausreichender Zeit vom OV zu behandeln. Die Sitzungszeit kann im Vorhinein auf eineinhalb Stunden oder länger festgelegt werden. Übriggebliebene Anträge müssen in der darauffolgenden Sitzungen behandelt werden.
(9) Die Kontrolle des Schatzmeisters bzw der Rechnungsprüfer obliegt dem gesamten Vorstand. Weitere Bestimmungen finden sich in der LFO.

Art 7a SU Koordination
(1) Als unmittelbare Vorstandsaufgabe wird die SU Koordination vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied eingerichtet und geleitet. Der Stellvertreter wird nicht innerhalb der SU gewählt, sondern im Sinne des OG-V-Stellvertreter gem Art 6 (7).
(2) Der geschäftsführende Vorstand als Koordinator hat die ausschließliche Aufgabe der Koordination und der Organisation der OG.
(3) Zum weiteren Aufgabenbereich dieser SU gehören:
a) Koordinierung und Veröffentlichung von Terminen
b) Planung und Leitung von Aktionen jeglicher Art
c) Einberufung der OGV
d) Einberufung der IV-TF und dessen Leitung
e) Aktualisierung der in Arbeit befindlichen Taskforce-Themen
f) Präsentierung aus lit e erarbeiteter Vorschläge, Ideen, Konzepte, Aktionen etc.
g) Mitgliederverwaltung und -betreuung
(4) Die SU Koordination arbeitet eng mit der Interessenvertretung der Taskforces (IV-TF) zusammen und beruft auch deren monatliche Treffen gem Art 9 ein, wofür vorab eine Tagesordnung ausgearbeitet wird. Die IV-TF-Sitzung ist spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn allen Piraten mitzuteilen.
(5) Die SU Koordination kann eine externe Antragsprüfungskommision (APK) einrichten, die von der OG-GV bestätigt werden muss.
 

Art 8 Offiziale
(1) Die Offiziale sind keine Organe, sind in ihrer Arbeit unabhängig und vor allem der OG-GV verantwortlich.
(2) Folgende Offiziale für eine funktionierende Piratenarbeit innerhalb der OG im Sinne des Art 7 (2) einzurichten:
a) Schatzmeister (SU Finanzen)
b) Rechnungsprüfer
c) SU Justitia
d) SU EDV
e) SU Medien
f) SU Heuerbude/Mitgliederverwaltung
g) SU Babylon/Bürgerinitiativen
(3) Die SUs des Abs 2 lit c bis g sind nach der erstmaligen Installierung in ihrer eigenen Verwaltung autonom und ausschließlich der OG verantwortlich.
(4) SUs haben sowie die TFs sich an die TF-Leitlinien zu halten, um insbesondere Zugang und Transparenz zu gewährleisten.
 

Art 8a Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister und sein Stellvertreter werden gem Art 6 (7) von der OGV gewählt. Der Schatzmeister und der Stellvertreter richten die SU Finanzen der OG ein und leiten diese bis zur Entlastung. Bei Ausscheiden des Schatzmeisters übernimmt der Stellvertreter dessen Arbeit und Funktion.
(2) Der Schatzmeister der OG ist als Funktionär aufgrund der Unvereinbarkeit nicht berechtigt in den OG-V nachzurücken.
(3) Der Aufgabenbereich der Schatzmeister wird in der OFO geregelt.
(3) Das genaue Vergabeprozedere zwischen Vorstand und Schatzmeister regelt § 13 OFO.
(4) Im Falle einer vom Schatzmeister verursachten misswirtschaftlichen Lage für die OG, kann er jederzeit von der OGV abgesetzt und ein neuer Schatzmeister in das Amt gemäß Art 6 (7) gewählt werden.
 

Art 8b Rechnungsprüfer
(1) Der Rechnungsprüfer und sein Stellvertreter werden jährlich spätestens 8 Wochen vor Abschlussbericht des Schatzmeisters von der OGV gem Art 6 (7) gewählt und legen nach der Entlastung des Schatzmeisters bzw nach der Wahl eines neuen Schatzmeisters ihre Funktion wieder nieder.
(2) Der Aufgabenbereich der Rechnungsprüfer wird in der OFO geregelt.
 

Art 8c SU Justitia
(1) Die SU Justitia der OG besteht aus mindestens einer vom präsidialen Vorstandsmitglied ernannten Person als Funktionär der OG und ist für rechtliche Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Piratenpartei zuständig.
(2) Die SU Justitia arbeitet mit allen Taskforces und Support Units zusammen und versucht stets unterstützend mitzuwirken.
(3) Der Aufgabenbereich wird nicht im Vorhinein festgelegt.
 

Art 8d SU EDV
(1) Vom protokollierenden Vorstandsmitglied wird ein EDV-Beauftrager ernannt, der mit der Leitung der SU EDV betraut wird.
(2) Der Aufgabenbereich wird nicht im Vorhinein festgelegt.
 

Art 8e SU Medien
(1) Vom präsidialen Vorstandsmitglied wird ein SU Medien-Sprecher ernannt, der ein Medien- und News-Team aufbaut, um die Arbeit der Piratenpartei sowohl nach Außen zu präsentieren als auch nach Innen zu informieren.
(2) Der Aufgabenbereich wird nicht im Vorhinein festgelegt.
 

Art 8f SU Heuerbude/Mitgliederverwaltung
(1) Vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied wird ein Heuerbude-Sprecher für die OG ernannt, der vor allem für den gesamten Bereich der Mitgliederverwaltung wie auch für die Mitgliederbetreuung zuständig ist.
(2) Ein konkreter Aufgabenbereich wird nicht im Vorhinein festgelegt.
 

Art 8g SU Babylon/Babylon
(1) Der Babylon-Sprecher wird vom präsidialen Vorstandsmitglied ernannt, damit für die OG der Zugang zu den einzelnen Interessenvertretungen koordiniert und somit ermöglicht wird.
(2) Ein konkreter Aufgabenbereich wird nicht im Vorhinein festgelegt.
 

Art 9 IV-TF „Interessensvertretung der Taskforces“
(1) Die IV-TF besteht aus den jeweiligen TF- und SU-Sprechern und deren Stellvertreter, welche innerhalb der einzelnen TF/SU gewählt werden und sich einmal pro Monat zu einer IV-TF-Sitzung zusammenfinden.
(2) Eine TF-Sprecher Sitzung ist notwendig und offensichtlich unabdingbar, um Themen- bzw Projektüberschneidungen der einzelnen TFs und SUs besser aufgreifen und sinnvoll koordinieren bzw planen zu können, damit vor allem endgültige Positionspapiere noch schneller entstehen und noch zielgerichteter erarbeitet werden.
(3) Arbeitsergebnisse (zB Positionspapiere) von TFs bzw SUs sind vom OG-GV verpflichtend zu behandeln.
(4) Die Bestimmungen über TFs iSd § 10 BGO gelten sinngemäß.
(5) Die IV-TF ist angehalten, mit den TFs/SUs der LO Steiermark in koordinierender und konstruktiver Weise zusammenzuarbeiten.
(6) Die IV-TF hat das unabdingbare Recht, jederzeit eine außerordentliche OGV innerhalb 48 Stunden einzuberufen. Der Einberufung muss ein Beschluss nach dem SK-Prinzip bei Mindestanwesenheit der Hälfte aller TF- und SU-Sprecher vorausgehen, und hat eine Tagesordnung zu enthalten.
 

Art 10 Bezirksorganisation (BezOrg)
(1) Die BezOrg wird von den Grazer Piraten wahrgenommen, weil die OG Graz die erstgegründete Ortsgruppe in diesem politischen Bezirk gemäß § 5 (5) LGO ist.
(2) Die Organe der OG Graz stellen die Organe der BezOrg dar und sind der Landesorganisation bekannt zu geben.

Art 11 Liquid Feedback (LQFB)
(1) LiquidFeedback kann als Werkzeug der Liquid Democracy für Programmänderungen und Geschäftsordnungsänderungen eingesetzt werden.
(2) Die Regelwerke und Quoren werden von der Landesorganisation übernommen
(3) Für alle direkten Regelwerke dauert die Phase Neu ≤ 7 Tage, die Phase Diskussion 14 Tage, die Phase Eingefroren 7 Tage und die Phase Abstimmung 7 Tage.
 

Art 12 Organbeschluss
(1) Vorstandsbeschlüsse in OG-V Sitzungen und Beschlüsse bei OG-GV sind vom protokollierendem Vorstandsmitglied zu protokollieren, zwecks Transparenz kundzumachen und ins PiratenWiki gem Art 2 (4) als bezeichnete „Organbeschlüsse“ zur OG Graz GO zu stellen.
(2) Jeder Organbeschluss kann von 20 % der Vollmitglieder beim Landesschiedsgericht angefochten werden.
 

Art 13 Piratenkodex https://ppstmk.piratenpad.de/2033
(1) Der Piratenkodex ist als Anhang I Bestandteil dieser Geschäftsordnung. Der Piratenkodex ist von allen steirischen Piraten einzuhalten und von Piraten, die durch eine politische Funktion nach Außen für die OG Graz tätig werden, zu unterschreiben..
(2) Werden mehrere Verfehlungen bzw grobe Verletzungen eines Piraten gegenüber dem Piratenkodex bekannt, ist in erster Instanz die LSU-Heuerbude zu verständigen. die sich daraufhin dieser Sache annimmt und nötigenfalls einen Mediator aus der LO bestimmt.
 

Art 14 Schlussbestimmungen
(1) Auf Themen, die in der OG Graz GO nicht geregelt sind, ist die LGO, die Bundessatzung oder BGO subsidiär anzuwenden, notwendigerweise im Sinne einer auf die Ortsgruppe bezogenen autonomen Auslegung.
(2) Die Bestimmungen über einen Misstrauensantrag finden sich in § 19 Bundessatzung.
(3) Die Wahlordnung richtet sich nach der LWO und die Finanzordnung nach der OFO.
(4) Ein Parteiausschluss ist im Sinne des § 4 (8) Bundessatzung durchzuführen.
(5) Die Annahme dieser Geschäftsordnung ist gemäß Art 6 (4) sofort dem LV bekanntzugeben und tritt mit OG-GV Beschluss zeitlich unbegrenzt in Kraft.
(6) Der erstgewählte OV der OG Graz hat die Beschlüsse samt Tagesordnung und Protokoll dem LV der LO Steiermark zu übermitteln.
(6) Die Annahme der OGO Graz ist unverzüglich in einen der Publikationsmedien gemäß Art 2 (4) zu veröffentlichen.
(7) Das Repräsentationsrechtsprozedere (RRP) zur Vertretungsbefugnis der Ortsgruppe nach Außen regelt die LWO.
(7) Das für die Aufgabenverteilung des OV notwendige Rechte- und Pflichtenheft gemäß § 2 (1) lit d LGO wurde in Art 7 (4) iVm OGO ausgestaltet und vom LV bestätigt.