Initiative i1261: Aufnahme durch die BGF / Vetorecht für BV
 Ja: 62 (91%) · Enthaltung: 7 · Nein: 6 (9%) · Angenommen
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44(29+15)22(9+13)
 
 
Aufnahme der Mitglieder durch die BGF
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66(36+30)6(6+0)
 
 
Aufnahme weiterhin durch BV
Letzter Entwurf vom 16.11.2012 um 12:39 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (3)

Antrag

Änderung der Satzung von §4 Absatz (3) von bisher:

(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand (BV)

zu neu:

(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). In einer zweiwöchigen Probezeit zu Beginn der Mitgliedschaft haben der Bundesvorstand (BV), die BGF sowie der zuständige Landesvorstand (LV) unabhängig voneinander das Recht, mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine endgültige Aufnahme einzulegen.
 

Begründung

Im Sinne der effizienteren Arbeit muss die Aufnahme durch die BGF erfolgen.
Gleichzeitig liegt die politische Verantwortung für die Aufnahme beim BV, weswegen dieser in Einzelfällen innerhalb von zwei Wochen eine Aufnahme rückgängig machen können sollte. Dieses Veto muss jedoch mit Mehrheitsbeschluss fallen und eindeutig begründet werden. Damit soll Willkür durch einzelne Vorstände verhindert und eine notwendige Diskussion bei Einzelfällen ermöglicht werden.
 

Zu c3os Anregung: Ich habe die Probezeit mithineingenommen, zusätzlich jedoch explizit den Satz ergänzt, dass die Aufnahme an sich durch die BGF erfolgt.