Initiative i6684: Antrag zur Bereitstellung von Satzungen für das Schiedsgericht !
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Die im Wiki veröffentlichte Satzung ist die gültige!
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Antrag für wiki
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Antrag, Antrag i6685 als trollantrag aus dem liquid zu moderieren
Letzter Entwurf vom 26.05.2016 um 12:21 Uhr · Quelltext

Die BGF der PPat beschließt, den Mitgliedern des Schiedsgerichts, alle Satzungen welche beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt sind bereitzustellen, um ordentliche Schiedsverfahren durchzuführen.

Begründung(en):

Die Mitglieder des Schiedsgerichts der Piratenpartei Österreichs sind angehalten, alle anstehenden Verfahren ordnungsmäß durchzuführen und dies bedingt auch, dass die tatsächlich gültigen Satzungen herangezogen werden. Und tatsächlich gültig und somit bindend sind, trotz allfälliger Satzungsänderungen, die jeweiligen beim Bundesministerium für Inneres hinterlegten Satzungen!

Wenn ordentliche Schiedsverfahren gewünscht sind, so sind den Mitgliedern, die jeweiligen Satzungen welche beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt sind, bereitzustellen. Diese umfassen sowohl die Satzungen der Piratenpartei Österreichs als auch der jeweiligen Landesorganisationen bzw. Landesparteien, sofern deren Satzungen hinterlegt worden sind.

Der Kostenfaktor, für die ordnungsgemäße Bereitstellung der Satzungen ist hierbei sekundär, wenn dass Schiedsgericht der Piratenpartei Östereichs ordentlich funktionieren soll.

Da gegenwärtig ein Schiedsverfahren offen ist, für welche die tatsächlich gültigen Satzungen heranzuziehen sind, soll dem Schiedsgericht die tatsächlichen Satzungen bereitgestellt werden. Auch darum ersuchen die Initiatoren, um Zustimmung zu dieser Initiative, damit die BGF, auch aufgrund aller etwaigen Zustimmungen zu dieser Liquid-Initiative die Bereitstellung jener beim BMI hinterlegten Satzungen, befürwortet, welche sie gegenwärtig aus Kostengründen ablehnen könnte.

Das Schiedsgericht benötigt für eine satzungskonforme- und orgnungsgemäße Arbeit, einfach die jeweils tatsächlich gültigen, sprich beim BMI hinterlegten Satzungen. Andernfalls wären etwaige Schiedsgerichtsurteile jederzeit, aufgrund des Verdachts auf die Verwendung von nicht tatsächlich gültigen Satzungen, anfechtbar.