Diese Initiative | 16 | (9+7) | 4 | (3+1) | Alternativer Beschluss der Gründung einer Nachhilfeschule auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (i6609) | |||
Diese Initiative | 16 | (9+7) | 4 | (3+1) | Gründung eines Vereins für Nachhilfe zur Förderung der Piratenpartei |
kein solcher Beschluss
Begründung:
Ein gemeinnütziger Verein kann nur Projekte begünstigen, die ihrerseits gemeinnützig sind. Die Piratenpartei Österreich ist kein gemeinnütziges Projekt. Insbesondere die Beschäftigung von Personal zu niedrigem Lohn, deren "Gewinne" dann an die ppat gehen, ist ein Bruch der Gemeinnützigkeit, da einerseits gemeinnützige Vereine keine "Gewinne" machen dürfen und andererseits, wie schon erwähnt, die ppat nicht begünstigt werden darf. Nicht zuletzt finde ich die Beschäftigung von Menschen zu Dumping-Honoraren den falschen Weg unsere Finanzierung zu sichern.
Rechtssatz
Politische Parteien können nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Zweck der politischen Parteien und politischen Vereine ist es nämlich, auf die Willensbildung bei Bund, Land und Gemeinde Einfluß zu nehmen. Auch wenn dadurch die einzelne Körperschaft, zB die Gemeinde, veranlaßt wird, gemeinnützige Aufgaben zu erfüllen, so fehlt es insoweit doch an der Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung; denn der gemeinnützige Zweck wird letztlich erst von der Körperschaft und nicht von dem politischen Verein erfüllt. Im RIS seit 07.06.2001 Dokumentnummer JWR_1994160246_19961003X02