Initiative i520: Änderung BGO §2 - Speicherung der letzten Akkreditierung
 Ja: 53 (96%) · Enthaltung: 6 · Nein: 2 (4%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 14.09.2012 um 23:02 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §4 (3) folgenden Punkt hinzufügen:

Text

Ort, Datum und Methode der letzten Akkreditierung eines Mitglieds, sowie die Person welche die Akkreditierung durchgeführt hat, werden in der Mitgliederverwaltung gespeichert.

Begründung

Durch eine solche Speicherung kann bei digitalen Abstimmungen auf eine Akkreditierung zurückgegriffen werden, d.h. die Identität des Mitglieds wurde überprüft.
Durch Speicherung der letzten Akkreditierung lassen wir offen ob und in welchen Zeiträumen eine erneute Akkreditierung für digitale Abstimmungen vorausgesetzt wird.