Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §4 (3) folgenden Punkt hinzufügen: ==== Text ==== Ort, Datum und Methode der letzten Akkreditierung eines Mitglieds, sowie die Person welche die Akkreditierung durchgeführt hat, werden in der Mitgliederverwaltung gespeichert. ==== Begründung ==== Durch eine solche Speicherung kann bei digitalen Abstimmungen auf eine Akkreditierung zurückgegriffen werden, d.h. die Identität des Mitglieds wurde überprüft. Durch Speicherung der letzten Akkreditierung lassen wir offen ob und in welchen Zeiträumen eine erneute Akkreditierung für digitale Abstimmungen vorausgesetzt wird.