Initiative i495: Änderung BGO §2 - Erhöhung des Vorauszahlungszeitraums auf 4 Jahre
 Ja: 44 (79%) · Enthaltung: 15 · Nein: 12 (21%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Letzter Entwurf vom 08.09.2012 um 03:43 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Die BGV möge die Bundesgeschäftsordnung in §2 wie folgt ändern:

Alter Text

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. Stichtag ist der jeweils Monatsletzte. Im Falle einer Unterbrechung ist ein Monat nachzuzahlen.

Neuer Text

(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 4 Jahre möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet. Stichtag ist der jeweils Monatsletzte. Im Falle einer Unterbrechung ist ein Monat nachzuzahlen.

Begründung

Eine Vorauszahlung von einem halben Jahr ist sehr kurz. Wir sollten überhaupt kein Problem mit längeren Zeiträumen hier haben?