Diese Initiative | 3 | (2+1) | 36 | (6+30) | Strukturreform Konsensantrag | |||
Diese Initiative | 16 | (4+12) | 24 | (5+19) | Zusatzantrag zu 4021: Gleiche Bedingungen für Ortsparteien und Landesparteien | |||
Diese Initiative | 15 | (3+12) | 23 | (4+19) | Zusatzantrag zu 4021: Mindestmitgliederanzahl | |||
Diese Initiative | 17 | (4+13) | 13 | (2+11) | Zusatzantrag zu 4021: Mindestgröße von Vorstand/Geschäftsführung | |||
Diese Initiative | 32 | (6+26) | 16 | (6+10) | Bürgernahe Piratenparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit |
Ich beantrage die Satzung um folgende Absätze zu erweitern:
Satzung § 13
(x) Die Auflösung einer Landespartei erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
Satzung § 22
(x) Die freiwillige Auflösung der Landespartei nach §1 (4) Abs. 4 des PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei, mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Landespartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Landespartei an.
Begründung
Auflösung durch BGV möglich hat 84% Zustimmung erhalten und Auflösung durch EBV möglich hat 83% Zustimmung erhalten