Initiative i3828: Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien
 Ja: 37 (56%) · Enthaltung: 10 · Nein: 29 (44%) · Nicht angenommen (Rang 3)
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21(9+12)46(23+23)
 
 
Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln
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33(11+22)33(15+18)
 
 
Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs
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46(17+29)14(9+5)
 
 
Strukturreform: Keine Landesparteien
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41(17+24)22(11+11)
 
 
Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig
Letzter Entwurf vom 14.10.2013 um 12:33 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Als Gründe für Landesparteien werden sehr oft die notwendige schlagkräftige Vermittlung der Inhalte an Bürger vor Ort, die Betreuung der Mitglieder vor Ort, lokale Treffen und dezentrale Verwaltung gebracht. Dies trifft aber alles viel mehr auf Ortsgruppierungen zu, und de facto besteht in den meisten LOs eine Konzentration auf die Landeshauptstadt oder andere große Ortschaften.

Mein Vorschlag wäre, die Landesparteien wie sie jetzt bestehen nicht abzuschaffen, sondern umzugestalten: Eigene Rechtspersönlichkeit erlangen Ortsparteien, als die den Mitgliedern am nächsten stehende Gruppierung, zur Organisation wirklich lokaler Aktionen, Treffen und der Verwaltung von Material und hoffentlich bald auch Lokalitäten. Ortsgruppen eines Landes oder auch nur einer länderübergreifenden Region sollen zusammenarbeiten und sich mit Material sowie Geld gegenseitig aushelfen, sofern möglich. Zur Bildung von Listen um bei Landtagswahlen antreten zu können, werden die bisherigen Landesorganisationen verwendet, deren Zuständigkeit vor allem die politische Außenvertretung und nicht mehr organisatorische Aufgaben sein sollen.

Orts- bzw. Stadtparteien soll ein gemeinsames "Grundkonzept" in Form einer von der Gesamtheit der Mitglieder der Piratenpartei Österreichs abzustimmenden "Minimalsatzung" zugrunde liegen, die nur grundlegende Zusammenarbeit auf organisatorischer und politischer Ebene regelt. (Zugriffsbestimmungen auf Mitgliederdaten, Offenlegung der Finanzen, Bekennung zum Programm und festgelegte beiderseitige Einspruchsrechte bei Verletzung der Aufgaben und Pflichten, Mindestanforderungen und -Rechte bei Abstimmungen und Beschlussfassung).

Weitere organisatorische Bestimmungen soll sich jede Ortsgruppe selbst geben können (unter anderem auch die Art der Arbeitsteilung, die Form der Organe, etc...).