Initiative i3825: Dezentraler Aufbau der Piratenpartei Österreichs
 Ja: 37 (59%) · Enthaltung: 13 · Nein: 26 (41%) · Nicht angenommen (Rang 2)
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23(11+12)49(22+27)
 
 
Strukturreform: Landesparteien, aber mit klaren gemeinsamen Regeln
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33(15+18)33(11+22)
 
 
Strukturreform: Keine Landesparteien, dafür Orts-/Stadtparteien
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46(19+27)21(9+12)
 
 
Strukturreform: Keine Landesparteien
Diese Initiative
 
 
38(17+21)25(8+17)
 
 
Strukturreform: Landesparteien unbedingt notwendig
Letzter Entwurf vom 14.10.2013 um 17:16 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (4)

Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen. Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.
 

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
 
 

Satzung, Alter Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Satzung, neuer Text

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation.

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation oder regionaler Parteien mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für regionale Parteien mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
 
 

Begründung

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.
 
 

Änderungen

a) Änderungen bitte absprechen: Nicht hier so mir nix dir nix unabgesprochen Änderungen hereinwursteln, sondern im Forum einen Thread anlegen und hierher verlinken, wenn man der Meinung ist dass was geändert werden müsste. Hier weiß kein Mensch wer was wann geschrieben hat. Die richtigen Tools für den richtigen Zweck verwenden bitte!
 

b) Zum Thema Rechtsnachfolge: Denkt ein bisserl nach, bevor ihr sowas schreibt. Der Text ist nicht von mir, sondern aus der FPÖ Satzung und diese Partei ist voller Juristen. Die dürften sich beim ausschnapsen dieser Regelungen schon was dabei gedacht haben.

Der Sinn der Regelung nach meiner Auslegung ist der, dass die Bundesorganisation im Notfall eine kaputte regionale Partei übernehmen kann, die sich in ihrer Satzung zur Bundespartei bekennt. Der springende Punkt ist, dass Organisationen auch mal personell auseinander fallen können. Organe sind nicht mehr greifbar und die Organisation versinkt in Untätigkeit (ist bei den Piraten schon passiert). In solchen Fällen ist dann niemand mehr da, der sie auflösen kann. Hier muss die Bundespartei tätig werden dürfen und eine sich zur Bundespartei bekennende Landespartei auflösen können.

Im Falle einer Insolvenz wird diese Möglichkeit sowieso nicht genutzt werden, denn da hat eh bereits das Gericht das sagen und wird die handelnden Personen zur Rechenschaft ziehen. Ist das Verfahren abgeschlossen, kann die Bundespartei tätig werden und die Organisation wieder aufbauen.

Und wer sich vor einer "feindlichen Auflösung" fürchtet muss sich überlegen, ob es Sinn macht, weiterhin eine mit der Bundespartei verbundene Partei sein zu wollen. Das ist also eine politische Überlegung (siehe Fall Stronach und seine Landesparteien). Eine regionale Organisation kann sich immer vom Bund lossagen und politisch eigene Wege gehen. Das ist vermutlich noch nicht in jedem Piratenkopf angekommen, aber halt längst in Tirol und Salzburg Realität. Findet euch damit ab.
 

c) Floskeln wie "z.B. mit Liquid blah blah" haben in einer Satzung nichts verloren. Das soll sich die Bundesorganisation ausdenken, wenn es so weit ist. Aus der Sicht der Landespartei reicht es völlig aus, dass die Bundespartei zu einem gültigen Beschluss gekommen ist. Wurst wie sie das angestellt hat.