Diese Initiative | 38 | (20+18) | 39 | (23+16) | Bestehende Regelung (Drittelung) soll erhalten bleiben | |||
Diese Initiative | 46 | (22+24) | 23 | (14+9) | BGE Angespartes Drittel für Kinder in Umlage umändern. |
Das Programm soll an entsprechender Stelle geändert werden:
Neu
Für Kinder und Jugendliche wird das Grundeinkommen auf die Höhe des Regelbedarfs begrenzt.
Alt
Es gilt eine Sonderregelung für Kinder und Jugendliche bis zum Erreichen der Volljährigkeit: Diesen Personen wird das BGE nicht in voller Höhe ausbezahlt, sondern der ihnen zustehende Geldbetrag gedrittelt. Ein Drittel wird an die jeweiligen Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Ein Drittel wird zweckgebunden für Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Ein Drittel wird angespart und bei Erreichen der Volljährigkeit an die bezugsberechtigte Person in voller Höhe ausbezahlt.
Begründung
Der Regelbedarf ist jener Bedarf der v.a. in Unterhaltsprozessen herangezogen wird. Er beträgt derzeit (2013/14) für Kinder
- von 0 bis 3 Jahren € 194
- von 3 bis 6 Jahren € 294
- von 6 bis 10 Jahren € 320
- von 10 bis 15 Jahren € 366
- von 15 bis 19 Jahren € 431
Da eine Finanzierung des Grundeinkommens die verfügbaren Kapazitäten ohnehin stark beansprucht, ist es nicht sinnvoll die Finanzierungslücke größer zu machen als notwendig. Das erleichtert auch die Erklärung der Finanzierbarkeit