Initiative i3528: Bestehende Regelung (Drittelung) soll erhalten bleiben
 Ja: 43 (61%) · Enthaltung: 13 · Nein: 27 (39%) · Nicht angenommen (Rang 1)
Diese Initiative
 
 
39(23+16)38(20+18)
 
 
BGE Höhe des Beitrages für Kinder an Regelbedarf anpassen
Diese Initiative
 
 
28(18+10)38(17+21)
 
 
BGE Angespartes Drittel für Kinder in Umlage umändern.
Letzter Entwurf vom 08.09.2013 um 21:25 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Alt:

Es gilt eine Sonderregelung für Kinder und Jugendliche bis zum Erreichen der Volljährigkeit: Diesen Personen wird das BGE nicht in voller Höhe ausbezahlt, sondern der ihnen zustehende Geldbetrag gedrittelt. Ein Drittel wird an die jeweiligen Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Ein Drittel wird zweckgebunden für Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Ein Drittel wird angespart und bei Erreichen der Volljährigkeit an die bezugsberechtigte Person in voller Höhe ausbezahlt.
 
 

Begründung:

de facto würde es eine Kürzung für die Kinder und Jugendlichen bedeuten.
 

Die bestehende Drittelung erscheint mir sinnvoll.

1/3 direkt für das Kind

1/3 gerade für Kinder - und Jugendbetreuungseinrichtungen, die zu wenig ausgebaut & in jeder Hinsicht gefördert gehören

1/3 für Ausbildungen, Unternehmungsgründungen, Weltreise, Führerschein & Co