Initiative i3353: Bitte nicht beschließen, weil absolut sinnfrei
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Gutgläubiger Erwerb auch bei Urheberrechtsangelegenheiten
Letzter Entwurf vom 01.08.2013 um 19:55 Uhr · Quelltext

Eigentlich weiß ich nicht ganz wo ich anfangen soll: Dieser Programmantrag ist von vorn bis hinten Schwachsinn. Die wichtigsten Gegenargumente:

1. Schon ein Laie merkt beim Lesen "In Urheberrechtsangelegenheiten", dass das viel zu schwammig ist. 2. Wer sich ein bisschen auskennt weiß: Urheberrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Die Rechtszuständigkeit am Urheberrecht kann nur dem Urheber selbst zukommen. Nur Nutzungsrechte sind übertragbar. 3. Wer sich mehr auskennt weiß: Der gutgläubige Erwerb schützt den Rechtsverkehr. Es geht darum, dass man grundsätzlich darauf vertrauen können soll, dass man, wenn man eine Sache kauft, diese auch erwerben kann. Wenn man nun zB vom Nichteigentümer eine Sache kauft, dann kann man unter ganz bestimmten - engen - Voraussetzungen dennoch (originär) Eigentum erwerben. Man spricht von der Rechtsscheinwirkung des Besitzes. Dieser einzige Grund für den gutgläubigen Erwerb liegt bei Rechten nicht vor. 4. Wenn ich jetzt zB Nutzuungsrechte gutgläubig erwerbe, so darf ich sie dann weiterverwenden. Das würde bedeuten dass der Erwerber nun diese Rechte weiterverkaufen oder vermieten kann und zwar auch entgeltlich. Das führt zu der absurden Situation dass ein anderer ohne die Einwilligung des tatsächlichen Urhebers dessen Werk wirtschaftlich verwertet -→ WTF??? 5. 6. etc die liste könnte lange so weiter geführt werden.

näheres zum Erwerb von Forderungen: http://www.rechtslexikon.net/d/forderungserwerb-gutglaeubiger/forderungserwerb-gutglaeubiger.htm Zitat: "Gutgläubiger Forderungserwerb ist anders als bei beweglichen Sachen grundsätzlich nicht möglich, da es bei der Forderungsabtretung an einem Publizitätsakt fehlt, an den ein Rechtsschein anknüpfen könnte."
 

PS: Bitte macht keine direkten Programmanträge mit solch unausgegorenen Ideen - ist echt müßig! PPS: Wohl ließe sich ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten fordern in Fällen in denen der Urherber oder die Rechtsordnung einen Rechtsschein hervorruft. Aber ganz ehrlich: Was soll das eigentlich bringen?