am 29.08.2013 um 11:39:29 Uhr
Mißbrauchsmöglichkeit des Ursprungsantrags überwiegt.
Das gute am Ursprungsantrag: Von Händler xy kaufe ich einen Werk online - im Nachhinein stellt sich heraus, Händler xy hatte nicht die notwendigen Rechte. Händler xy hat seinen Sitz aber nicht in Österreich (was bei Onlineshops häufig der Fall ist) - und hält sich daher an mich. - oh no no no....
Aber der Missbrauch des Paragrafen ist: Von Händler xy kaufe ich die Verwertungsrechte für ein Werk und vertreibe es ab sofort in meinem Onlineshop - im Nachhinein stellt sich heraus, Händler xy hatte nicht die notwendigen Rechte. Nun macht mich das reich und den Urheber eine arme Sau... - au shit...
⇒ Ohne Überarbeitung überwiegt die Möglichkeit des Missbrauchs den Nutzen für den Einzelnen.
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