Initiative i3129: Komplettüberarbeitung der Landesgeschäftsordnung v2
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Komplettüberarbeitung der Landesgeschäftsordnung
Letzter Entwurf vom 31.05.2013 um 14:26 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Die derzeit gültige Landesgeschäftsordnung soll durch den nachfolgenden Text ersetzt werden:

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entfällt

Neuer Text

Geschäftsordnung der Landesorganisation Niederösterreich der Piratenpartei Österreichs
 

Präambel
Die Geschäftsordnung der Landesorganisation Niederösterreich versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landesorganisation.
Ein Grundwert der Piraten ist der Datenschutz. Die Piratenpartei Niederösterreich verpflichtet sich dazu nicht nur gesetzliche Regeln, sondern auch eigene viel striktere Grundsätze bezüglich des Datenschutzes einzuhalten. Die Piratenpartei Niederösterreich lehnt die überzogene Speicherung von personenbezogenen Daten genauso wie von Verkehrsdaten ab. Das Korrespondenzgeheimnis muss auf digitale Kommunikation ausgeweitet werden. Die Landesorganisation Niederösterreich bekennt sich zur Uppsala Deklaration: http://wiki.piratenpartei.de/Uppsala-Deklaration

Version: 03.00
Stand: 31.05.2013

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Landesorganisation Niederösterreich ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Niederösterreich.
(2) Der Sitz der Landesorganisation ist in St. Pölten, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
(3) Das Tätigkeitsgebiet ist Niederösterreich. Mit Zustimmung der Bundesorganisation kann die Landesorganisation Niederösterreich auch darüber hinaus tätig werden.

§2 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung hat Gültigkeit für das gesamte Tätigkeitsgebiet der Landesorganisation Niederösterreich.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Landesorganisation Niederösterreich sind Mitglieder der Piratenpartei Österreichs,
i) die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich haben, solange sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben.
ii) Mitglieder aus anderen Bundesländern, die sich der Landesorganisation Niederösterreich zuschreiben lassen.

§4 Wahlen
(1) Bei Wahlen innerhalb der Landesorganisation Niederösterreich gilt die zum Zeitpunkt der Wahlen gültige Wahlordnung der Piratenpartei Österreichs.

§5 Organe
(1) Die Organe der Landesorganisation Niederösterreich sind:
• Landesgeneralversammlung (LGV)
• Landesvorstand (LV)
• Abgesandten zum Länderrat (AzL)
• Landesschiedsgericht (LSG)
(2) Rechte, Pflichten und Berufungsweise für die Organe der Landesorganisation Niederösterreich sind ident mit denen der Organe der Bundesorganisation.

§6 Landesgeneralversammlung
(1) Die Landesgeneralversammlung hat innerhalb der Landesorganisation Niederösterreich dieselben Rechte und Pflichten wie die Bundesgeneralversammlung auf Bundesebene.
(2) Eine Landesgeneralversammlung muss mindestens 4 Wochen im Voraus an alle Mitglieder der Landesorganisation Niederösterreich direkt angekündigt werden.
(3) Antragsfristen für eine Landesgeneralversammlung sind für:
i) Anträge: 2 Wochen
ii) Gegen- und Zusatzanträge sowie Kandidaturen: 1 Woche
(4) Eine Landesgeneralversammlung muss mindestens einmal pro Kalenderjahr zum Zwecke der Wahlen des Landesvorstandes, dem Abgesandten zum Länderrat und der Mitglieder des Landesschiedsgerichts einberufen werden.
(5) Alle Anträge und Kandidaturen sind im Wiki-Bereich der Landesorganisation Niederösterreich zu veröffentlichen.

§7 Außenvertretung der Landesorganisation Niederösterreich
(1) Die Ermächtigung zur offiziellen Außenvertretung der Landesorganisation Niederösterreich bei einer in §6(2) angeführten Veranstaltung erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesvorstandes. Jedenfalls sind über diese Veranstaltungen alle Mitglieder des Bundesvorstandes zu informieren.
(2) genehmigungspflichtige Veranstaltungen sind:
• Kontakte mit Medien
• Kontakte mit anderen Parteien bzw. deren Vertretern
• Kontakte mit Interessensvertretungen
• Verteilung von Informationsmaterial
• Informationsstände
• öffentliche Diskussionen

§8 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt mit denselben Quoren und Mehrheiten wie eine Änderung der Bundesgeschäftsordnung.

Begründung

Im Prinzip der gleiche Antrag wie https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/2974.html mit folgenden Änderungen:

  • §5 (3) Landesvorstände sollten auch 1x pro Jahr gewählt werden
  • §8 entfernt (Eine Änderungsverfolgung hat nichts in einem Praragraphen verloren. Spricht aber nichts dagegen diese hinten dran zu hängen etc.)
  • §6 Landesgeneralversammlungsfristen wären sonst zu lange. Alternativ wären auch 3 Wochen für Anträge und 2 Wochen für Kandidaturen, Zusatz/Gegenanträge denkbar.
  • Laut BGO §9 (3) müssen in der LGO die Organe, inkl. Rechte und Pflichten, der LO definiert sein.