Organdefinitionen in $5 und der Hinweis auf BGO §9(3) sind falsch
am 31.05.2013 um 15:38 Uhr

Die Rechte von Landesvorstand und Landesgeneralversammlung sind bereits in der übergeordneten Bundessatzung in §13 (3) und (4) ausreichend geregelt. Länderrat und und Landesschiedsgericht sind keine Landes- sondern Bundesorgane. Länderrat → Bundessatzung §12 Landesschiedsgericht → Bundesschiedsordnung §1(1)


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