am 31.05.2013 um 15:38 Uhr
Organdefinitionen in $5 und der Hinweis auf BGO §9(3) sind falsch
Die Rechte von Landesvorstand und Landesgeneralversammlung sind bereits in der übergeordneten Bundessatzung in §13 (3) und (4) ausreichend geregelt. Länderrat und und Landesschiedsgericht sind keine Landes- sondern Bundesorgane. Länderrat → Bundessatzung §12 Landesschiedsgericht → Bundesschiedsordnung §1(1)
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