§9 möge um den Punk 11 erweitert werden
Text: Orte oder Städte in denen Mandatare gewählt wurden können durch eine Mitgliederversammlung (10) eine eigene Unterorganisation gründen und eigene Vertreter oder Organe wählen die mit Aufgaben betraut werden. Diese Organe und Aufgaben sind in schriftlicher Form dem Landesvorstand vorzulegen (ähnlich einer Geschäftsordnung).
Erklärung: Orte oder Städte in denen min. ein Mandatar durch eine Wahl gewählt wurden haben andere, zusätzliche Bedürfnisse und Herausforderungen. Diese Aufgaben müssen klar verteilt werden und sollten nicht durch Land oder Bund mitorganisiert werden und können auch nicht durch Mitgliederversammlungen oder LQFB abgebildet werden. Diese Regelung soll Orten und Städten eine gewisse Selbstständigkeit bieten und Landesorganisation sowie Bund entlasten.