Initiative i285: Ablehnung des ESM wegen u.a. Steuerfreiheit und Bezügeunbegrenztheit
Diese Initiative wurde nicht zugelassen. Sie hat das Quorum von 5% nicht erreicht.
Letzter Entwurf vom 30.08.2012 um 18:40 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (3)

Der folgende Text möge an passender Stelle ins Parteiprogramm aufgenommen werden:

Außenpolitik

Europäische Union

Schuldenkrise

Europäischer Stabilitätsmechanismus

Die Piratenpartei Österreichs lehnt trotz allem Verständnis für die Notwendigkeit von stabilisierenden Maßnahmen in manchen Marktsituationen den "europäischen Stabilitätsmechanismus" ESM ab, und zwar aus folgenden Gründen: es fehlt an Transparenz, demokratischer und juristischer Kontrolle, demokratischer Legitimation, Bezügebegrenzung und Besteuerung. Die Verletzung der "No bailout"-Klausel und Immunitätsklausel sind problematisch.
 

Präzisierung

1.) "Art.4 (8) Versäumt es ein ESM-Mitglied, den Betrag, der ... fällig wird, in voller Höhe zu begleichen, so werden sämtliche Stimmrechte dieses ESM-Mitglieds solange ausgesetzt, bis die Zahlung erfolgt ist" Bleibt nur einen Euro eines Mitglieds offen, so verfallen sämtliche Stimmrechte. Verhältnismäßiger Verfall hätte völlig genügt: wer die Hälfte des Fälligen bezahlt, hat die Hälfte der Stimmrechte, etc.

2.) keine unabhängige Kontrolle: "ARTIKEL 29 Der Abschluss des ESM wird von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die mit Zustimmung des Gouverneursrats bestellt werden und für die Bestätigung des Jahresabschlusses verantwortlich sind." Die Kontrollore sollten viel besser der Finanzausschuss des EU-Parlaments oder vom EU-Parlament oder den nationalen Regierungen eingesetzte Prüfer sein, wenn schon nicht totale Transparenz herrscht.

3.) Dasselbe gilt für "ARTIKEL 30 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die vom Gouverneursrat aufgrund ihres Sachverstands im Bereich der Rechnungsprüfung und der Finanzen ernannt werden,"

4.) "ARTIKEL 31 (1) Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptverwaltung in Luxemburg." Gerade Luxemburg ist wohl ein schlechter Sitz, weil es overbanked ist, und hohe Bankschulden pro Kopf im europäischen Vergleich hat.

5.) "(9) Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit."

6.) "ARTIKEL 34 Berufliche Schweigepflicht Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben."
Die berufliche Schweigepflicht, auch nach dem Ausscheiden aus dem ESM und bis zum Tod entspricht nicht dem Kriterium der Transparenz.

7.) "Art. 36 (5) Die Bediensteten des ESM unterliegen für die vom ESM gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften einer internen Steuer zugunsten des ESM. Vom Tag der Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und Bezüge von der nationalen Einkommensteuer befreit."
Erstens fehlt eine Bezügebegrenzung. Zweitens sind die hohen Bezüge steuerfrei, bzw. nur ESM-intern-steuerpflichtig.

8.) "ARTIKEL 35 Persönliche Immunitäten (1) Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen." Der Sinn dieser Immunität liegt möglicherweise darin, den Mitgliedern von Gouverneursrat und Direktorium sanktionslos zu ermöglichen, gegen EU-Recht und gegen die Verfassungen der sie entsendenden Länder zu verstossen.