Initiative i2426: Änderung von §3(2) der Bundesgeschäftsordnung - Einberufung der Bundesgeneralversammlung
 Ja: 28 (57%) · Enthaltung: 6 · Nein: 21 (43%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Letzter Entwurf vom 20.02.2013 um 09:24 Uhr · Quelltext

Die Bundesgeschäftsordnung möge in §3(2) wie folgt angepasst werden.

Alter Text

(2) Die LOs können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Termin der BGV. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurden hat das einberufende Organ eine LO auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen vorangegangene BGVs speziell berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten.

Neuer Text

(2) Landesorganisationen und Crews können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Termin der Bundesgeneralversammlung. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurde, hat das einberufende Organ eine Landesorganisation auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen vorangegangene Bundesgeneralversammlungen speziell berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten.

Begründung

Crews müssen keiner Landesorganisation angehören und würden ohne Änderung der Bundesgeschäftsordnung der Möglichkeit beraubt, sich um die Ausrichtung einer Bundesgeneralversammlung auszurichten. Eine beauftragte Crew könnte somit auch gleich den Grundstock für die zu gründende AG BGV bilden.

Die relevanten Änderungen sind fett geschrieben, weiters wurden zu vermeidende Abkürzungen ausgeschrieben und Rechtschreibfehler korrigiert.