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Aus der Bundesgeschäftsordnung soll in §13 Absatz (1) gestrichen werden:
(1) Sollte per Liquid Democracy ein Programmpunkt beschlossen werden, der einem bei einer BGV beschlossenen widerspricht, so gilt jedenfalls die Entscheidung der BGV.
Eine solche Regelung sollte in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt werden.