Initiative i1669: Entfernung von §9(2) der Landesgeschäftsordnung (Außenvertretung)
Ja: 4 (100%) · Enthaltung: 0 · Nein: 0 · Angenommen
Letzter Entwurf vom 14.12.2012 um 15:01 Uhr · Quelltext
In der Landesgeschäftsordnung soll §9(2) gelöscht werden:
Alter Text
(2) Die Ermächtigung zur offiziellen Außen-Vertretung der LO bei einer medien- oder öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung oder Kontakt zu anderen Organisationen oder Parteien erfolgt ausschließlich durch einen LV Mehrheitsbeschluss.
Neuer Text
entfällt
Begründung
Die Außenvertretung wird gesondert in §12 geregelt.