In der Landesgeschäftsordnung soll §9(2) gelöscht werden:

++**Alter Text**++

(2)	Die Ermächtigung zur offiziellen Außen-Vertretung der LO bei einer medien- oder öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung oder Kontakt zu anderen Organisationen oder Parteien erfolgt ausschließlich durch einen LV Mehrheitsbeschluss.

++**Neuer Text**++

entfällt

++**Begründung**++

Die Außenvertretung wird gesondert in §12 geregelt.