In der Landesgeschäftsordnung soll §9(2) gelöscht werden: ++**Alter Text**++ (2) Die Ermächtigung zur offiziellen Außen-Vertretung der LO bei einer medien- oder öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung oder Kontakt zu anderen Organisationen oder Parteien erfolgt ausschließlich durch einen LV Mehrheitsbeschluss. ++**Neuer Text**++ entfällt ++**Begründung**++ Die Außenvertretung wird gesondert in §12 geregelt.