Die Absätze (4) bis (8) mögen gestrichen werden da sie sich auf den gestrichenen Punkt (3) beziehen:
(3) Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern können von Parteiorganen, Mitgliedern eines LV oder mindestens 10 Vollmitgliedern schriftlich an den EBV gestellt werden. Die Anträge sind ausführlich zu begründen.
(4) Der EBV hat das Gesuch innerhalb von 4 Wochen zu behandeln. Wenn notwendig muss dafür eine gesonderte Sitzung einberufen werden.
(5) Der Auszuschließende muss ehestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Entscheidung, über den Antrag sowie die vorgebrachten Gründe informiert zu werden. Er hat das Recht eine Gegenargumentation einzubringen.
(6) Die Entscheidung ist allen Parteimitgliedern unmittelbar zugänglich zu machen.
(7) Die Berufung an das Schiedsgericht erfolgt gemäß der Schiedsgerichtsordnung.
(8) Ein erneuter Beitritt ist nur durch Beschluss der BGV möglich.
Die zu streichenden Punkte sind in der SGO ohnehin geregelt.
(8) findet sich in der Satzung: "§4. (4) Die Mitgliedschaft ist für Personen ausgeschlossen, die politischen Parteien oder Gruppierung angehören, deren Ziele oder Grundsätze denen der Piratenpartei zuwiderlaufen. Ferner kann ein vorheriger Ausschluss ein Grund für Nichtaufnahme sein."