Diese Initiative | 7 | (5+2) | 5 | (4+1) | Umbennenung Mißtrauensantrag |
Die Landesgeschäftsordnung soll in §13 wie folgt geändert werden:
Alter Text
(1) Ein Misstrauensantrag kann an ein Mitglied eines Organs gestellt werden, wenn mind. 10% der stimmberechtigten Mitglieder der LO oder ein Mitglied desselben Organs dem das vom Misstrauensantrag betroffenen Mitglied angehört, diesen unterstützt.
(2) Nach Einlangen des Misstrauensantrags bei der LGF muss diese binnen 3 Wochen eine BZV Sitzung einberufen und den Misstrauensantrag auf die Agenda setzen. Der Misstrauensantrag ist erfolgreich, wenn 2/3 des BZV ihn befürworten. Das Mitglied verliert damit das vom Misstrauensantrag betroffene Amt.
Neuer Text
(1) Misstrauensanträge werden nach der Bundessatzung §19 geregelt.
(2) In §19 (1) bis (5) der Bundessatzung verwendeten Begriffe der Bundesorganisation werden adäquat auf die Landesorganisation angewendet.
Begründung
Durch die auf der Bundesgeneralversammlung beschlossenen neuen Regelung von Misstrauensanträgen kann auf diese verwiesen werden.