Die Landesgeschäftsordnung soll in §13 wie folgt geändert werden: **++Alter Text++** (1) Ein Misstrauensantrag kann an ein Mitglied eines Organs gestellt werden, wenn mind. 10% der stimmberechtigten Mitglieder der LO oder ein Mitglied desselben Organs dem das vom Misstrauensantrag betroffenen Mitglied angehört, diesen unterstützt. (2) Nach Einlangen des Misstrauensantrags bei der LGF muss diese binnen 3 Wochen eine BZV Sitzung einberufen und den Misstrauensantrag auf die Agenda setzen. Der Misstrauensantrag ist erfolgreich, wenn 2/3 des BZV ihn befürworten. Das Mitglied verliert damit das vom Misstrauensantrag betroffene Amt. **++Neuer Text++** (1) Misstrauensanträge werden nach der Bundessatzung §19 geregelt. (2) In §19 (1) bis (5) der Bundessatzung verwendeten Begriffe der Bundesorganisation werden adäquat auf die Landesorganisation angewendet. **++Begründung++** Durch die auf der Bundesgeneralversammlung beschlossenen neuen Regelung von Misstrauensanträgen kann auf diese verwiesen werden.