Die Bundesgeneralversammlung möge die Änderung der Bundessatzung in §7 beschließen =Alter Text= (2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. =Neuer Text= (2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesordnungen werden von der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der Liquid-Democracy-Ordnung mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert. =Begründung= Kurzbezeichnungen werden ausgeschrieben und die anderen Dokumente sind Ordnungen.