Die Bundesgeneralversammlung möge die Änderung der Bundessatzung in §7 beschließen
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(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesgeschäftsordnungen werden von der BGV oder gemäß der LDO mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
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(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie und andere Bundesordnungen werden von der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der Liquid-Democracy-Ordnung mit einer Mehrheit von zumindest 60% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert.
Begründung
Kurzbezeichnungen werden ausgeschrieben und die anderen Dokumente sind Ordnungen.