Ich beantrage die Satzung um folgende Absätze zu erweitern:
Satzung § 13
(x) Die Auflösung einer Landespartei erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
Satzung § 22
(x) Die freiwillige Auflösung der Landespartei nach § 1 (4) Abs. 4 des PartG, kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei, mit mindestens 60%, oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei, mit mindestens 90% seiner Stimmrechte, erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt die Landespartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge an.
Begründung
Auflösung durch BGV möglich hat 84% Zustimmung erhalten und Auflösung durch EBV möglich hat 83% Zustimmung erhalten