Nicht exekutierbar
am 09.11.2013 um 20:19 Uhr

Der §1 des Parteiengesetzes ist eine Verfassungsbestimmung. Es ist völlig unmöglich, die Gründung von Parteien an irgendwelche Regeln zu knüpfen.

Zitat aus dem §1

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

Abgesehen davon: Nachdem Landesorganisationen ohnehin nicht vertretungsbefugt sind (nicht geschäftsfähig), können Parteien nur von natürlichen Personen gegründet werden, und nicht von nachgeordneten Organen einer Bundesorganisation.


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