Art 26 BV gilt für Personenwahl, nicht für Sachabstimmungen
am 28.01.2013 um 18:07 Uhr

Art 26 BV gilt für Personenwahl, nicht für Sachabstimmungen.
Ein sachlich gerechtfertigter Ausschluß bestimmter Personengruppen zu spezifischen Sachthemen erscheint damit nicht umfasst. (zu verifizieren)
Eine Personengruppe, die zu einem Thema ausschließlich Vorteil zieht, sollte nicht auch noch die Höhe dieses Vorteils bestimmen können. Die Fragestellung lautet ja: Wieviel ist jeder Leistungsträger (inkl potentielle Leistungsträger) bereit, für die Pensionen seiner Mitbürger zu bezahlen. Und nicht: wieviel soll ein anderer für meine Pension bezahlten? Da gälte wohl für die meisten abstimmenden Pensionisten: "the limit is the sky ..."


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