am 28.01.2013 um 18:07 Uhr
Art 26 BV gilt für Personenwahl, nicht für Sachabstimmungen
Art 26 BV gilt für Personenwahl, nicht für Sachabstimmungen.
Ein sachlich gerechtfertigter Ausschluß bestimmter Personengruppen zu spezifischen Sachthemen erscheint damit nicht umfasst. (zu verifizieren)
Eine Personengruppe, die zu einem Thema ausschließlich Vorteil zieht, sollte nicht auch noch die Höhe dieses Vorteils bestimmen können. Die Fragestellung lautet ja: Wieviel ist jeder Leistungsträger (inkl potentielle Leistungsträger) bereit, für die Pensionen seiner Mitbürger zu bezahlen. Und nicht: wieviel soll ein anderer für meine Pension bezahlten? Da gälte wohl für die meisten abstimmenden Pensionisten: "the limit is the sky ..."
Meinungsbild der Unterstützer | Meine Meinung | Änderungswunsch zur Zeit nicht umgesetzt | Änderungswunsch zur Zeit umgesetzt | |||
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