Österreichische Bundesverfassung Artikel 26 (5)
am 28.01.2013 um 17:47 Uhr

B-VG Artikel 26 (5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.

B-VG Artikel 7.
(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.

Quelle: www.wien-konkret.at/politik/gesetz/bundesverfassung/

Viel Glück bei der politischen Umsetzung der Initiative. Hoffentlich fällt das keinem Jounalisten in die Hände.


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