Politik der Nichteinmischung in kriegerische Auseinandersetzungen (abgesehen von der Verhinderung von Verbrechen gegen die Menschheit);
am 13.08.2012 um 22:24 Uhr

1. Definition von einer "Politik der Nichteinmischung".
2. Definition einer "kriegerischen Auseinandersetzung (abgesehen von der Verhinderung von Verbrechen gegen die Menschheit);"

zu 2. soll gesagt sein, dass eine schwammige Formulierung sehr leicht wieder irgendwie ausgelegt werden kann. Wenn man am Beispiel der USA leicht erkennen kann, die ja mittlerweile die Unschuldsvermutung zu ihren Gunsten auslegt und umkehrt. Nach deren Definition sind alle ihre Kriege rein als defensive Anti-Terror-Aktionen zu verstehen.

Ich würde daher zur Reinform der Neutralität zurückkehren und Österreich komplett aus allen Konflikten heraus halten.


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