Initiative i738: Privatsphäre Änderung Präambel (formale Korrektur)
 Ja: 56 (97%) · Enthaltung: 4 · Nein: 2 (3%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 12.09.2012 um 16:52 Uhr · Quelltext

Die Programm-BGV möge folgende Passage aus dem Abschnitt Privatsphäre ersetzen:

Alter Text

Die Privatsphäre ist ein menschliches Grundbedürfnis, das dem Menschen die persönliche Entfaltung garantiert. Leider erkennt die Gesellschaft die enorme Wichtigkeit der Privatsphäre immer erst, wenn sie stark eingeschränkt wird. Denn wohin solche Einschränkungen führen können haben uns die Biedermeierzeit und der Nationalsozialismus bereits gezeigt.

Die Überwachung sollte daher immer begrenzt und kontrolliert sein. Die Privatsphäre ist unbezahlbar und darf nur im äußersten Notfall ausgehebelt werden. Eine richterliche Genehmigung und Kontrolle muss verpflichtend sein. Starke Kontrollmechanismen müssen dafür sorgen, dass die Bürger vor Missbrauch geschützt sind. Gleichzeitig müssen die Bürger im Nachhinein über die Überwachung informiert werden und bei ungerechtfertigtem Einsetzen von Überwachungsmaßnahmen, entschädigt werden.

Das Ganze erfordert eine Aufstockung von Personal an Gerichten, insbesondere von Richtern. Das Datenschutzgesetz 2000 (DSK 2000) sieht vor, dass Daten nur dann erhoben werden dürfen, wenn diese unbedingt notwendig sind. Doch dieser Grundsatz wird von den meisten Unternehmen ignoriert. Internetprovider speichern bei Flatrates die Verbindungen mit, Arbeitgeber fordern Daten ein, die sie nicht benötigen, usw. Deshalb muss das Prinzip der Datensparsamkeit durch einen besseren Kontrollmechanismus, beispielsweise durch einen Datenschutzbeauftragten, konsequent durchgesetzt werden.

Forderungen:

* Keine Vorratsdatenspeicherung, keine Flugpassagierüberwachung, kein Polizeitrojaner und kein automatisierter Kennzeichenabgleich
* Novellierung des SPG, Standortdatenabfrage nur mit richterlicher Kontrolle
* Stärkere Durchsetzung des Datenschutzgesetzes 2000, Videoüberwachung nur mit Genehmigung
* Aufwertung der Datenschutzkommission, Einsetzen eines Datenschutzbeauftragtem nach Deutschem Vorbild
* Finanzielle Entschädigungen bei Datenverlust, sowie Bußgelder für die entsprechenden Unternehmen

Neuer Text

Die Wahrung der Privatsphäre ist ein menschliches Grundbedürfnis, welches dem Menschen die persönliche Entfaltung garantiert. Leider erkennt die Gesellschaft die enorme Wichtigkeit des Schutzes der Privatsphäre immer erst, wenn dieser stark eingeschränkt wird. Wohin solche Einschränkungen führen können, haben uns die Biedermeierzeit und der Nationalsozialismus bereits gezeigt.

Überwachung sollte daher immer begrenzt und kontrolliert sein. Der Schutz der Privatsphäre ist unbezahlbar und darf nur im äußersten Notfall ausgehebelt werden – richterliche Genehmigung und Kontrolle muss verpflichtend sein. Starke Kontrollmechanismen müssen dafür sorgen, dass die Bürger vor Missbrauch geschützt sind; gleichzeitig müssen die Bürger im Nachhinein über die Überwachung informiert werden und bei ungerechtfertigtem Einsetzen von Überwachungsmaßnahmen entsprechend entschädigt werden.

Dies erfordert eine Aufstockung des Personal an den Gerichten, insbesondere eine Anstellung von mehr Richtern. Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) sieht vor, dass Daten nur dann erhoben werden dürfen, wenn diese unbedingt notwendig sind; dieser Grundsatz wird jedoch von vielen Unternehmen ignoriert. Internetprovider speichern bei Flatrates die Verbindungen mit, Arbeitgeber fordern Daten ein, die sie gar nicht benötigen, usw. Deshalb muss das Prinzip der Datensparsamkeit durch einen besseren Kontrollmechanismus, beispielsweise durch einen Datenschutzbeauftragten, konsequent durchgesetzt werden.

Begründung

Der vorhandene Absatz soll als Präambel für den Bereich Privatsphäre dienen und in die Problematik einführen. Konkrete Forderungen und genauere Beschreibungen werden in den neu eingebrachten Anträgen beschrieben.

https://lqpp.de/int/at/initiative/show/299.html 11 / 8 / 7