Initiative i7125: Satzungsaufräumen: Mitgliedsbeiträge (neueinbringung)
 Ja: 11 (100%) · Enthaltung: 0 · Nein: 0 · Angenommen
Letzter Entwurf vom 06.09.2022 um 19:08 Uhr · Quelltext

Neueinbringung von https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/7122.html weil i7122 das Quorum nicht erreicht hatte.

Aktuell

Satzung

§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(4) Der Betrag offener Mitgliedsbeiträge richtet sich für jedes Halbjahr nach der jeweils letzten Beschlusslage. Wurde im betreffenden Halbjahr der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig entsprechend Höhe vor einem neuen Beschluss geleistet, so bestehen für dieses Halbjahr keine Forderungen der Partei.

Bundesgeschäftsordnung

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum. Die Angabe des Geschlechts ist freiwillig und muss nicht mit dem Geschlecht auf Ausweisdokumenten übereinstimmen. Änderungen von Name, E-Mail-Adresse oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Beitrittsgesuche sind mit den erforderlichen Daten an die Bundesorganisation zu stellen.

(3–8) gestrichen

(9) Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ist in der Bundesfinanzordnung geregelt.

(10) Wird ein direkter Beschluss auf Akkreditierung einer bzw. mehrerer bestimmter namentlich oder pseudonym eindeutig identifizierter Personen gefasst, wird eine gegebenenfalls vorhandene Akkreditierung des Mitglieds bzw. der Mitglieder ungültig. Die Bundesgeschäftsführung wird damit beauftragt, für die erneute oder erstmalige Akkreditierung dieser Person bzw. Personen zu sorgen. Dabei sind zumindest die in (1) genannten Personendaten zu verifizieren. Erfolgt die Akkreditierung einer der Personen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem direkten Beschluss, ist dieses nunmehr nicht-akkreditierte Mitglied aufgrund begründeter Zweifel an der Korrektheit und Vollständigkeit der in (1) angegebenen Daten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, gemäß Satzung §4 (7) zu streichen.

(11) gestrichen

(12) Eine Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.

Finanzordnung

§2. Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist durch das Mitglied selbst festzulegen. Sie beträgt zwischen €20,– und €1000,– im Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Trifft ein Mitglied keine Wahl, so beträgt der Mitgliedsbeitrag €40,– im Jahr. Bei Mitgliedsbeitragszahlungen von über €1000,– im Jahr wird der Anteil über €1000,– als Spende angesehen. Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.1. des jeweiligen Kalenderjahres zu überweisen. Wurde der Mitgliedsbeitrag nicht zeitgerecht entrichtet, so ruht das Stimmrecht wie auch das passive Wahlrecht auf allen Ebenen, bis zur erfolgten Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.

(2) Jedes Mitglied ist einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesvorstände oder vergleichbare Einrichtungen durch einen einstimmigen Beschluss aller BGF-Mitglieder delegieren. Landesvorstände dürfen auch ohne expliziten Auftrag der Bundesgeschäftsführung Mitgliedsbeiträge in bar einheben. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen, mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zum zahlenden Mitglied ermöglicht.

(3) Landesvorstände können bei Einhebung des Mitgliedsbeitrages auf Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen auch sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung gewähren. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.

Neu

Satzung

(4) Wurde gestrichen weil es nicht die aktuelle Praxis ist nach Halbjahren zu gehen. Es wird erstmals explizit genannt dass Mitglieder die Pflicht haben den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der zweite Satz ist aus der BGO hier her verschoben.

§ 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ist in der Bundesfinanzordnung geregelt.
 

Bundesgeschäftsordnung

§2 (9) wird in die Satzung verschoben und (12) in die BFO und damit hier raus genommen. "(11) gestrichen" sowie "(3–8) gestrichen" werden raus genommen und (10) wird zu (3).
 

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum. Die Angabe des Geschlechts ist freiwillig und muss nicht mit dem Geschlecht auf Ausweisdokumenten übereinstimmen. Änderungen von Name, E-Mail-Adresse oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Beitrittsgesuche sind mit den erforderlichen Daten an die Bundesorganisation zu stellen.

(3) Wird ein direkter Beschluss auf Akkreditierung einer bzw. mehrerer bestimmter namentlich oder pseudonym eindeutig identifizierter Personen gefasst, wird eine gegebenenfalls vorhandene Akkreditierung des Mitglieds bzw. der Mitglieder ungültig. Die Bundesgeschäftsführung wird damit beauftragt, für die erneute oder erstmalige Akkreditierung dieser Person bzw. Personen zu sorgen. Dabei sind zumindest die in (1) genannten Personendaten zu verifizieren. Erfolgt die Akkreditierung einer der Personen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem direkten Beschluss, ist dieses nunmehr nicht-akkreditierte Mitglied aufgrund begründeter Zweifel an der Korrektheit und Vollständigkeit der in (1) angegebenen Daten oder daran, dass der Antrag durch eine natürliche Person gestellt wurde, gemäß Satzung §4 (7) zu streichen.

Finanzordnung

(1), (2), (3) werden in mehrere Einzelpunkte unterteilt für mehr Klarheit. Einzelne Sätze sind umformuliert. Einheben von LVs wird nur auf Versammlungen beschränkt. (10) wurde hier her aus der BGO verschoben.

§2. Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied kann seinen Mitgliedsbeitrag selbst, zwischen €20,– und €1000,– im Jahr, festlegen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt regulär €40,– im Jahr.

(2) Bei Mitgliedsbeitragszahlungen von über €1000,– im Jahr wird der Anteil über €1000,– als Spende angesehen.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Wurde der Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens 31.1. des jeweiligen Kalenderjahres entrichtet, ruht das Stimmrecht wie auch das passive Wahlrecht auf allen Ebenen, bis zur erfolgten Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.

(4) Ab dem 4. Quartal ist eine Vorauszahlung für das nächste Kalenderjahr möglich.

(5) Jedes Mitglied ist einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren.

(6) Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren.

(7) Mitgliedsbeiträge sind generell durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben.

(8) Landesvorstände dürfen bei Landesgeneralversammlungen und regionalen Mitgliederversammlungen Mitgliedsbeiträge einheben, um Mitgliedern sofortiges Stimmrecht für diese Versammlung zu gewähren. Diese Mitgliedsbeiträge sind unverzüglich der Bundesgeschäftsführung zu überweisen, mit einem Vermerk, der eine eindeutige Zuordnung zum zahlenden Mitglied ermöglicht. Stimmrecht für die Bundesorganisation nach Satzung §3 (2) und der LDO wird erst bei Überweisung an die Bundesorganisation und Bestätigung der Zahlung durch die Bundesgeschäftsführung gewährt.

(9) Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben.

(10) Eine Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.