Initiative i7001: Satzungsadaptierung betreffend parlamentarischer Stellungnahmen
Diese Initiative wurde am/um 09.03.2018 18:20:44 Uhr zurückgezogen
Letzter Entwurf vom 24.06.2017 um 14:22 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (2)

Vorbemerkung:

Ein ggw. Hauptproblem ist, dass Basismitglieder welche eine Stellungnahme im Rahmen parlamentarischer Begutachtungsprozesse verfasst haben bzw. diese verfassen wollen, gegenwärtig ohne interner Handhabung betreffend „interner Unterstützung“ sowie „interner Zuständigkeiten“ allein auf sich getellt sind, und diese Stellungnahmen nur als „Privatperson“ veröffentlichen konnten bzw. können.

Unter der hypothetischen Annahme, dass ein Mitglied eine solche Stellungnahme verfasst und im Anschluss der Partei zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen möchte, hier womöglich von Organen mit der Begründung einer „Nicht Zuständigkeit“ sowie dem ggw. Fehlen von Arbeitsgruppen und Themensprecher abgewiesen wird.

Die Einbringung einer solchen Stellungnahme im Liquid zur Mitgliederabstimmung könnte ggw. auch nicht zielführend sein, da gegenwärtig davon ausgegangen werden kann, dass die Mehrheit der Mitglieder nicht bereit ist, eine Stellungnahme mit bis zu hundert Seiten und mehr, einschließlich der diesbezüglichen Literatur zu lesen.

Jedoch könnte ein Weiterbestehen der diesbezüglichen Unklarheiten, insbesondere der Unklarheiten betreffend der Ansprechpersonen (Themensprecher, Arbeitsgruppen, Vorstandsgremien) bzw. Unklarheiten betreffend der Zuständigkeiten, nur zur weiteren Demotivierung von – noch engagierten und motivierten – Mitgliedern beitragen.

Dies ist durchaus auch von Relevanz in Hinblick auf einen etwaigen Antritt bei kommenden Wiener Landtags- und Gemeindesratswahlen.

Als selbstständige Landespartei steht es der Wr. Landespartei – im Gegensatz zu Landesorganisationen der Bundespartei – frei, sowohl auf Gemeinde- und Landesebene als auch insbesondere auf Bundesebene im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum Stellungnahmen zu veröffentlichen.
 

Begründungen für das partielle Regelwerk

  • Die Erstellung und Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum verkörpern eine fundamentale Basisarbeit von Parteien dar.
  • Durch die Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum zeigt die Piratenpartei ein klares Profil nach außen.
  • Durch die Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum zeigt die Piratenpartei Handlungsfähigkeit sowie auch partielles kompetentes Wissen.
  • Durch die Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum erhalten „Wahlberechtige“ bzw. Interessierte i.A. ein klareres Bild der Piratenpartei, über das Parteiprogramm hinaus.
  • Durch die Veröffentlichung von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum wird „Wahlberechtige“ bzw. Interessierte i.A. gezeigt, dass die Piratenpartei – noch – nicht tot, sondern durchaus lebendig ist.
  • Klarer Handlungsrahmen bzw. Reglementierung von Zuständigkeiten.

 

Satzungsänderungsantrag zur Mitgliederversammlung:

Um die gegenwärtige unklare Handhabung betreffend Stellungnahmen im Rahmen parlamentarischer Begutachtungsprozesse zu bereinigen, beschließen wir nachfolgendes Regelwerk.

Diese sollen an geeigneter Stelle in jene für die Landespartei Wien relevante Satzung aufgenommen werden.

 

Satzungsadaptierung: Parlamentarische Stellungnahmen

Vorbemerkung: Wir betrachten das Verfassen und das Veröffentlichen von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsprozessen im parlamentarischen Raum als ein fundamentales Basiselement der Parteiarbeit.

1) Für die Erarbeitung von Stellungnahmen sind allgemein zuständig

  • Mitglieder des Landesvorstandsgremiums der Landespartei Wien,
  • jeweilige Verantwortliche der thematischen Landesparteiarbeitsgruppen,
  • Themensprecher der Landespartei,
  • jeweilige Verantwortliche der thematischen Bundesparteiarbeitsgruppen,
  • Themensprecher der Bundespartei,
  • Mitglieder des Bundesvorstandsgremiums, sowie allg. auch
  • Basismitglieder.

1.1) Die Mitglieder des Landesvorstandsgremiums sind beim Verfassen von Stellungnahmen im Rahmen von parlamentarischen Stellungnahmen zur aktiven Mitwirkung verpflichtet, wenn diese – Erarbeitung einer Stellungnahme – erfolgt durch

  • Basismitglieder,
  • Mitglieder thematischer Arbeitsgruppen der Landespartei,
  • Themensprecher der Landespartei.

1.2) Die Mitglieder des Bundesvorstandsgremiums sind zur aktiven Mitwirkung verpflichtet, wenn die Erarbeitung einer Stellungnahme erfolgt durch

  • Basismitglieder,
  • Mitglieder des Landesvorstandsgremiums der Landespartei Wien, aufgrund eines Landesvorstandsgremiumsbeschluss,
  • Mitglieder thematischer Arbeitsgruppen der Bundespartei,
  • Themensprecher der Bundespartei.

1.3) Arbeitsgruppen und Themensprecher sind zur selbstständigen Veröffentlichung von verfassten Stellungnahmen nicht berechtigt. Stellungnahmen welche von Arbeitsgruppen oder Themensprecher verfasst worden sind, sind vorab der Veröffentlichung der Basis oder den zuständigen Gremien (Landesvorstandsgremien oder Bundesvorstandsgremium) zur Prüfung und und zur Freigabe zur Veröffentlichung vorzulegen. Diese Stellungnahmen können nur im Anschluss an einen Mitgliederbeschluss oder Gremienbeschluss veröffentlicht werden.

1.4.) Die Beantragung der Erarbeitung und Veröffentlichungen von Stellungnahmen im Rahmen des parlamentarischen Begutachtungsprozesses, können durch die Basis wie folgt beantragt werden

  • allgemeinen Liquid-Antrag,
  • Liquid-Antrag zur Vorlage an den Landesvorstand, sowie
  • Liquid-Antrag zur Vorlage an den Bundesvorstand, und
  • Antrag zur Mitgliederversammlung.

1.5) Mittels Landesvorstandsgremiumbeschluss können thematische Arbeitsgruppen als auch Themensprecher der Landespartei mit der Erstellung einer parlamentarischen Stellungnahme beauftragen.

1.5) (a) Die Beauftragung hat zeitlich so zu erfolgen, dass es jenen mit der Erstellung von parlamentarischen Stellungnahmen Beauftagten (Themensprecher, Arbeitsgruppen) auch zeitlich möglich ist, diese – Stellungnahmen – mit der gebotenen Sorgsamkeit zu verfassen.

1.5) (b) Die Landesvorstandsgremiumsmitglieder sind dabei explizit zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet.

1.6) Mittels Bundesesvorstandsgremiumbeschluss können thematische Arbeitsgruppen als auch Themensprecher der Bundespartei mit der Erstellung einer parlamentarischen Stellungnahme beauftragen.

1.6) (a) Die Beauftragung hat zeitlich so zu erfolgen, dass es jenen mit der Erstellung von parlamentarischen Stellungnahmen Beauftagten (Themensprecher, Arbeitsgruppen) auch zeitlich möglich ist, diese – Stellungnahmen – mit der gebotenen Sorgsamkeit zu verfassen.

1.6) (b) Die Bundesvorstandsgremiumsmitglieder sind dabei explizit zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet.

2) Für die Kontrolle von Stellungnahmen vorab der Veröffentlichung sind zuständig

  • Mitglieder des Landesvorstandsgremiums der Landespartei Wien,
  • jeweilige Verantwortliche der thematischen Landesparteiarbeitsgruppen,
  • Themensprecher der Landespartei,
  • jeweilige Verantwortliche der thematischen Bundesparteiarbeitsgruppen,
  • Themensprecher der Bundespartei,
  • Mitglieder des Bundesvorstandsgremiums, sowie allg. auch
  • Basismitglieder.

2.1) Die jeweiligen Verfasser der Stellungnahmen können die Kontrolle vorab der Veröffentlichung nicht selbst durchführen. Die Kontrolle muss unabhängig von den jeweiligen Verfassern erfolgen.

2.2) Die inhaltliche Kontrolle der Stellungnahme muss umfassen:

  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Werten der Piratenpartei,
  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Prinzipien der Piratenpartei,
  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit dem Kodex der Piratenpartei, und
  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den programmatischen Zielsetzungen und es Parteiprogramms der Piratenpartei.

2.2) (a) Im Anschluss an die Prüfung sind die Prüfungsergebnisse schriftlich zu bestätigen und im Wiki zu veröffentlichen.

2.2) (b) Die Bestätigung und die Freigabe zur Veröffentlichung hat wie folgt auszusehen: „Wir – die „Prüfer“ – bestätigen hiermit die

  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Werten der Piratenpartei,
  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Prinzipien der Piratenpartei,
  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit dem Kodex der Piratenpartei, und
  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den programmatischen Zielsetzungen und es Parteiprogramms der Piratenpartei, und geben hiermit die Freigabe zur Veröffentlichung, einschl. der Übermittlung an die zuständigen Institutionen im parlamentarischen Raum.“

2.3) (c) Abgegebene Stellungnahmen sind auch im Wiki als auch auf den jeweiligen Social-Media-Plattformen kundzutun.

3) Eine Prüfung durch Schiedsgericht kann sowohl vorab als auch im Anschluss an die Veröffentlichung beantragt werden.

3) (a) Die Prüfung durch das Schiedsgericht von parlamentarischen Stellungnahmen kann beantragt werden durch

  • Basismitglieder mittels befürworteten Mitgliederversammlungsantrag,
  • Basismitglieder mittels befürworteten Liquid-Antrag,
  • Länderratsbeschluss,
  • Bundesvorstandsgremiumbeschluss, sowie
  • Landesparteivorstandsgremiumbeschluss.

3) (b) Ein Antrag zur Prüfung von Stellungnahmen durch das Bundesschiedsgericht muss von den Antragsstellern in der Antragsstellung inhaltlich begründet werden.

3) (c) Die Prüfung durch das Bundesschiedsgericht kann beantrag werden, betreffend der

  • (Einhaltung) Wahrung der allgemeinen Mitwirkungspflichten gem. den Satzungen,
  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Werten der Piratenpartei,
  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den Prinzipien der Piratenpartei,
  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit dem Kodex der Piratenpartei, und
  • Vereinbarkeiten des Inhaltes der Stellungnahmen mit den programmatischen Zielsetzungen und es Parteiprogramms der Piratenpartei.

3) (d) Die Prüfung durch das Bundesschiedsgericht hat zeitnah und gemäß der Parteisatzung sowie der Schiedsgerichtsordnung zu erfolgen.

3) (e) Alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs als auch insbesondere alle Organe sind im Rahmen von Schiedsgerichtsprüfungsverfahren zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.

3) (f) Im Anschluss an die Prüfung ist durch das Bundesschiedsgericht eine Begründung im Wiki zu veröffentlichen.

3) (g) In der Schiedsgerichtsordnung ist die Prüfung durch das Bundesschiedsgericht explizit zu reglementieren, wobei diese nicht im Widerspruch zur Parteisatzung stehen darf.

7 Diskussionsbeiträge
  • Desertrold: es gibt eine klare Vorgehensweise, wie diese Dinge zu handhaben sind. Themenarbeit findet in den AGs statt, die sich konstitutionieren und ihre Ergebnisse / Positionen dann zur Abstimmung bringen. Anders als diese Ini zB, die nicht eine konkrete Satzungsänderung zur Abstimmung bringt, sondern lediglich wieder nur einen Arbeitsauftrag für andere darstellt. So aber funktioniert Liquid nicht. Es kann nur über konkrete positiv abgestimmte Inis eine Änderung der Satzung erwirkt werden. Im übrigen sind weder Landesvorstände noch Bundesvorstände dazu da, um die Parteilinie vorzugeben (vgl Zuständigkeiten), sondern lediglich um bei konkreten Anliegen "im Sinne der Partei" zu agieren. Die Andeutung, dass erarbeitete Positionen durch die Ablehnung der Organe vereitelt werden, ist also nicht nur völlig aus der Luft gegriffen und so auch noch nie vorgekommen, sondern wäre sogar noch richtig, eben weil die Organe diese "Deutungshoheit" gar nicht inne haben und auch nicht haben sollten.
    • Alexis:

      Welche ist die zuständige Arbeitsgruppe?

      Wie dir bekannt ist, war ich aufgrund "privater Umstände" oftmals nicht in Wien; was auch weiterhin der Fall sein wird;

      • Desertrold: Angesichts der Tatsache, dass es aktuell nur 3 aktive AGs gibt, kannst du dir eine wünschen und musst sie nur noch konstituieren.
        • Alexis:

          Für die Erstellung einer parl. Stellungnahme benötige ich keine AG! Dafür genügt mein persönlicher Einsatz;

          Das Problem ist jenes, dass wenn ein Mitglied - sei es ich oder ein anderes Mitglied - eine Stellungnahme erstellt bzw. mehrere Mitglieder eine umfassende Stellungnahme erstellt, und diese dann der Partei zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen möchte, dann muss/sollte - ein diesbezüglicher interner thematischer Diskurs erfolgen, bzw. - diese Stellungnahme von unabhängiger Stelle (im Sinne von "Nicht-Verfasser"/Nicht-Autoren) auf Vereinbarkeiten mit dem Programm, den Werten und Prinzipien der Partei erfolgen;

          Jene welche Stellungnahme verfassen, könnte nicht jene sein, welche die Stellungnahmen auf Vereinbarkeiten überprüfen und dann auch noch eine Freigabe empfehlen und die Freigabe zur Veröffentlichung auch noch entscheiden; Hier bedarf es durchaus interner Kontrolle und Kompetenztrennungen!

          Theoretisch könnte man es in der gegenwärtigen Situation (weniger Mitglieder) auch so machen, dass eventuell von Mitglieder verfassten Stellungnahmen, einfach an den jeweiligen LV von Landespartei und ggf. auch der Bundespartei übermittelt werden, und dass dann die Organe in den jeweiligen Gremien, nach sorgfältiger Lektüre der Stellungnahme entscheiden, ob sie diese Stellungnahmen auch im Namen der Bundespartei bzw. Landespartei abgeben und veröffentlichen wollen oder nicht; Wie die Entscheidung auch ausfallen würde, in jedenfalls müssten dann die jeweiligen Organe spätesten im Rahmen von Organ-/Gremienentlastungen dazu Stellung nehmen und ihre Entscheidung begründen.

          • Desertrold: Landesvorstände wie Bundesvorstände sind nicht dazu zu da, um zu entscheiden, was Parteilinie ist. Basta.
            • Alexis:

              In dem Punkt, dass LV/BV nicht die Parteilinie bestimmen, geb ich dir Recht.

              Jedoch, da diese Gremien für die Außenrepräsentation (mit-)verantwortlich sind, wäre eine Prüfung von Stellungnahmen welche veröffentlicht werden, dann sehr wohl Aufgabe von Landesvorstände (vorwiegend bei Landesparteien und weniger bei Landsorganisationen) bzw. Aufgabe der Bundesvorstände. Ich persönlich hätte auch kein Problem damit, wenn die Basis über diesbezügliche Stellungnahmen (mit-)entscheidet; jedoch stellt sich da die Frage der "Arbeitsbereitschaft im Allg.".

              • Desertrold: jetzt liest nochmal meinen ersten Post und dann hammas ja vielleicht.