Initiative i6893: Schiedsgerichtsordnung ergänzen
Ja: 13 (87%) · Enthaltung: 0 · Nein: 2 (13%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 17.10.2016 um 18:33 Uhr · Quelltext
Die Schiedsgerichtsordnung möge in § 4 um folgenden Absatz ergänzt werden:
(3) Ist eine Bestellung des Schiedsgerichtes selbst unter Aufbietung und Dokumentation aller zumutbarer Anstrengungen nicht möglich, so entscheidet ausnahmsweise die BGV in erster und letzter Instanz.